Abmahnung Waldorf Frommer – John Wick: Kapitel 2

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Derzeit mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer das Filesharing des Films „John Wick: Kapitel 2“ (Originaltitel: John Wick: Chapter 2). John Wick: Kapitel 2 ist ein US-amerikanischer Actionfilm des Regisseurs Chad Stahelski aus dem Jahr 2017. Er stellt die Fortsetzung des 2014 erschienenen Films John Wick dar. Es ist der zweite Teil der John-Wick-Filmreihe. Die titelgebende Hauptrolle wird wieder von Keanu Reeves verkörpert.

Inhaltlich setzt der Film dort an, wo der 1. Teil aufhörte. Wenige Tage, nachdem John Wick den russischen Mafiaboss Viggo Tarasov und dessen Sohn Iosef getötet hat, findet er heraus, dass sich sein Mustang in der Werkstatt von Abram Tarasov befindet. Dort zerlegen dessen Leute gestohlene Autos und verkaufen die Einzelteile weiter. Tarasov ist der Bruder von Viggo und Onkel von Iosef. John nimmt sein Fahrzeug gewaltsam wieder in Besitz. Anschließend verfolgt er Tarasov auf bietet ihm Frieden an. Dieser aktzeptiert...vorerst.

Was wird von Ihnen verlangt?

In dem Abmahnschreiben wird gegenüber seinem Adressaten der Vorwurf erhoben, den Film zum Download bereitgestellt zu haben. Vermeintlicher Anspruchsgegner ist dabei immer der Anschlussinhaber, da ihm gegenüber eine Vermutung besteht, tatsächlich die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Sodann wird der Adressat der Abmahnung dazu aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Interesse einer außergerichtlichen Klärung wird darüber hinaus ein Lizenzschaden in Höhe von „nur“ EUR 700,00 geltend gemacht sowie ferner außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 EUR.

Für das Anbieten des Films „John Wick“ verlangt Waldorf Frommer mithin die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von 915,00 EUR pro Film.

Wie sollten Sie reagieren?

Auch wenn man für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, sollte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Denn nur eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr der vorgeworfenen Rechtsverletzung – und schützt auf diese Weise den Anspruchsgegner vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme, also Sie.

Wurde die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ausgeräumt, stehen nur noch die oben genannten Zahlungsansprüche im Raum.

Wie können Sie konkret auf die „John Wick“-Abmahnung reagieren?

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren.
  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, sofern Sie als Täter ausscheiden.
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und konsultieren einen Anwalt.
  • Zahlungen sollten ohne fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgen. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Daher ist es unerlässlich, sich anwaltlichen Rat zu holen.
  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzlei-Website.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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