Abmahnung Waldorf Frommer 24: Live Another Day - Folge 3 für Twenieth Century Fox Home Entertainment

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Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die illegale Verbreitung von TV-Folgen der Serie „24“ über Internet-Tauschbörsen ab.

In letzter Zeit geht die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verstärkt gegen die rechtswidrige Verbreitung aktueller TV-Serien in Tauschbörsen wie BitTorrent vor.

Den Betroffenen wird in der Abmahnung vorgeworfen, es sei festgestellt worden, dass das Werk des Rechteinhabers unter der IP-Adresse seines Internetanschlusses weltweit allen Nutzern der Tauschbörse BitTorrent zum Herunterladen angeboten worden sei.

Der betroffene Abmahnungsempfänger wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber darüber hinaus die Zahlung von Schadensersatz sowie Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 519,50 Euro.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG rechtswidrig sei. Ebenfalls illegal sei die mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG.

Zugleich räumt die Kanzlei Waldorf Frommer in dem Abmahnschreiben dann aber ein, dass sich illegale Tauschbörsenangebote über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG stets nur „bis zur Haustür“, also bis zum Inhaber des betreffenden Internetanschlusses zurückverfolgen lassen.

Gerade dieser Umstand aber lässt schließt aber Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers häufig aus.

Häufig hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung gar nicht  begangen, z. B., wenn auch andere Personen (Ehepartner, Kinder, WG-Mitbewohner usw.) den Internetanschluss nutzen. In einem solchen Fall haftet der Anschlussinhaber unter Umständen gar nicht für die ihm angelastete Urheberrechtsverletzung.

Aber auch wenn die Haftung des Anschlussinhabers nicht ausgeschlossen werden kann lassen sich die in der Abmahnung geforderten Beträge häufig deutlich reduzieren.

Die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von wegen einer Urheberrechtsverletzung über File-Sharing-Netzwerke erhalten haben beachten Sie Folgendes:

Notieren Sie sich die in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen und halten Sie diese ein. Nehmen Sie innerhalb der Frist Kontakt zu mir auf und schicken Sie mir Ihre Abmahnung mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail an info@rechtsanwalt-neuwirth.de oder per Fax an 0711/25383786.

Ich werde mich umgehend bei Ihnen melden. Für die Zusendung der Abmahnung und eine erste Einschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Wenn Sie sich dafür entscheiden sollten, mich zu beauftragen vereinbare ich mit Ihnen einen Pauschalpreis. So wissen Sie stets vorab, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Auch die Bearbeitung eines Mandats im Rahmen der Beratungshilfe ist möglich.

Ich überprüfe die Abmahnung anhand Ihres Falles auf Ihre Berechtigung und berate Sie über das weitere Vorgehen. Darüber hinaus erstelle ich eine für Ihre Situation passende modifizierte Unterlassungserklärung.

Ich helfe Ihnen gerne und freue mich auf Ihre Nachricht.

Rechtsanwalt Robin Neuwirth


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