Abmahnung Waldorf Frommer wegen illegalem Tauschbörsenangebot "Need for Speed" (Film): 815,00 EUR

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Waldorf Frommer mahnen aktuell den Kinofilm „Need for Speed“ aus 2014 für ihre Mandantin, die Constantin Film Verleih GmbH ab. Der Film ist seit dem 9. Oktober 2014 als DVD/Blue-Ray erhältlich. In der Abmahnung von Waldorf Frommer werden Antworten zum Sachverhalt, zu den rechtlichen Konsequenzen und zu den Ansprüchen selbst gegeben. Bei diesem Abmahnschreiben handelt es sich um ein massenhaft verschicktes Standardschreiben der Kanzlei von Waldorf Frommer, welches an den Anschlussinhaber des betroffenen Internetanschlusses gerichtet ist. Diesem vorausgegangen ist ein gerichtlicher Auskunftsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, der dem Rechteinhaber die Möglichkeit eröffnet hat, die Anschlussdaten zu den zunächst festgestellten IP-Adressen zu erhalten.

Der Anschlussinhaber wird in der Abmahnung dazu aufgefordert, neben einer Zahlung in Höhe von 815,00 EUR auch ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages hinsichtlich des betreffenden Films anzunehmen. 

Müssen Sie als betroffener Anschlussinhaber bezahlen und sind Sie überhaupt für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen verantwortlich?

Dies kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Zunächst besteht seitens des Anschlussinhabers eine gegen diesen wirkende Täterschaftsvermutung, diese kann jedoch häufig durch eigene Angaben zum Sachverhalt widerlegt werden.

Da sich die Ansprüche nur gegen den Anschlussinhaber richten, kommt es allein auf dessen Verantwortlichkeit an der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an. Bei berechtigten Zweifeln und einem Sachverhalt der dessen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung widerlegt, könnten die Ansprüche auch gerichtlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Dabei spielen insbesondere die Art und Weise der WLAN-Sicherung, die Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch andere, z. B. Familienangehörige oder Mitbewohner oder gar minderjähriger Personen eine gewichtige Rolle.  Laut dem BGH Urteil vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:

„ …, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Eine allzu pauschale Angabe könnte jedoch noch nicht reichen, die Vermutung der Täterschaft zu widerlegen.  

Gern können Sie uns bei Fragen zum Vorgehen und den rechtlichen Möglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing kontaktieren, wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Ziel der Beratung und Vertretung ist eine schnelle und vor allem effektive Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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