Abmahnung wegen Verwendung der Wortmarke "1. FC Nürnberg"

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Appen | Jens legal erreichte kürzlich einen unserer Mandanten. In der Abmahnung wird eine angebliche Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung „1. FC Nürnberg“ gerügt.

Bei dieser Bezeichnung handelt es sich nicht nur um den Namen eines bekannten Fußballclubs, sondern zugleich auch um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke des 1. FC Nürnberg e. V., in dessen Auftrag die Abmahnung ausgesprochen wird. Der 1. FC Nürnberg e. V. habe kürzlich feststellen müssen, dass unser Mandant (der Adressat der Abmahnung) über eBay einen Fan-Schal zum Kauf angeboten haben soll, der mit der Bezeichnung „1. FC Nürnberg“ beworben worden sein soll. Die Bewerbung des Schals mit dieser Bezeichnung sei jedoch unzulässig, da es sich bei dem Schal nicht um originale, also vom 1. FC Nürnberg selbst in den Verkehr gebrachte Ware handele. Außerdem liege kein Lizenzvertrag vor, der die Verwendung der geschützten Marke gestatte. Daher stelle die unbefugte Nutzung der Wortmarke eine Markenrechtsverletzung gemäß §§ 14, 15 Markengesetz dar und sei zukünftig zu unterlassen.

Unser Mandant wird in der Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.531,90 € zu bezahlen.

Worum handelt es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument. Durch die Unterzeichnung einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichner dazu, eine bestimmte ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden, die z. B. 5.001,00 € betragen kann – pro Verstoß. Sinn einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die außergerichtliche Beilegung eines Streits. Würde auf eine berechtigte Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, könnte der Abmahner gerichtliche Schritte einleiten, um seinen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Hier kommt zum Beispiel die Erhebung einer Unterlassungsklage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Daher sollte im Fall einer Abmahnung immer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden, ob die beanstandete Rechtsverletzung tatsächlich vorgelegen hat. Sofern dies der Fall ist, sollte ggf. eine abgewandelte („modifizierte“) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals nachteilig für den Abgemahnten formuliert und sollten daher im Regelfall so nicht unterzeichnet werden.

Handlungsempfehlungen:

Wenn Sie ebenfalls vom 1. FC Nürnberg abgemahnt wurden, sollten Sie die unseres Erachtens nachteilig für den Abgemahnten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der beanstandete Rechtsverstoß tatsächlich begangen wurde oder nicht. Nehmen Sie stattdessen anwaltliche Beratung in Anspruch und beachten Sie hierbei unbedingt die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Unsere Kanzlei steht Ihnen als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht im gesamten Bundesgebiet gerne und kompetent zur Verfügung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema