Abmahnungen wegen Filesharing und Unterlassungserklärung

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Immer wieder werden Urheberrechte abgemahnt, bevor sie gerichtlich geltend gemacht werden. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören etwa Werke der Musik, Texte, Fotos, Grafiken oder Filme. Eine besondere Form der Urheberrechtsverletzung ist dabei das illegale Filesharing. 

Gegenstand aktueller Abmahnungen im Filesharing ist etwa das Musikwerk „Arilena Ara – Nentori“, der Film über Joanne K. Rowling-Buchs Fantastic Beasts and Where to Find Them“ (deutsch: „Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“), die Musikkompilation „Kiss FM Top 100“, der Spielfilm „The Commuter“ (englisch für „Der Pendler“), die Kompilation „NRJ Pure Hits 2017“, der Film „Suburbicon“ oder das Filmwerk „Operation: 12 Strong“.

Durch das Abmahnschreiben wird der (vermeintliche) Anspruchsgegner – beim Filesharing ist das der Anschlussinhaber – dazu aufgefordert, innerhalb einer „angemessenen“ Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn nur eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr der vorgeworfenen Rechtsverletzung und schützt auf diese Weise den Anspruchsgegner. Damit wird dem Verletzten die Möglichkeit eingeräumt, im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Durch dieses Damoklesschwert wird der Rechtsstreit endgültig beseitigt.

Aber nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig. So muss die Abmahnung zum Beispiel die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, konkret benennen und muss in klarer und verständlicher Form den Anspruchsinhaber, die Rechtsverletzung und die geltend gemachten Ansprüche aufschlüsseln und konkret benennen.

Selbstverständlich müssen diese Behauptungen auch der Wahrheit entsprechen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern. Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte aber auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren. 

In keinem Fall sollten Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben und zurückschicken, da dies vom Abmahner nicht selten als Schuldanerkenntnis gewertet wird. Auch bringt es nichts, wenn Sie später behaupten, die Abmahnung sei Ihnen gar nicht zugegangen. Denn das schlichte Bestreiten des Zugangs der Abmahnung löst lediglich die Pflicht des Abmahnenden aus, die ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung zu beweisen. Zahlungen sollten nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen.

  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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