Absehen vom Fahrverbot bei Selbständigen

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Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes, ist an sich schon ärgerlich genug. Besonders ärgerlich wird es aber dann, wenn die Bußgeldstelle neben einer Geldbuße auch noch ein Fahrverbot anordnet. Denn oft hängt der Arbeitsplatz oder die berufliche Existenz am Führerschein.

Je nach Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit kann das Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten betragen. Wird gegen einen Bußgeldbescheid, mit dem ein Fahrverbot verhängt wird, nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid und damit das Fahrverbot rechtskräftig.

Unter Umständen kann bei rechtzeitigem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Fahrverbot jedoch abgewendet werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unangemessene Härte darstellen würde. Eine solche unangemessene Härte kann bei Selbständigen vorliegen, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Nach einem Beschluss des OLG Zweibrücken (Az. 1 OWi 1 SsBs 57/15) liegt eine solche Existenzgefährdung vor, wenn das Fahrverbot zu einer nachhaltigen ernsthaften Gefahr für die Fortdauer der Tätigkeit führen wird. Die bloße Vermutung einer Existenzgefährdung reicht dabei aber nicht aus. Das OLG Zweibrücken hat im entschiedenen Fall eine Existenzgefährdung bejaht, weil dem Betroffenen aufgrund des Fahrverbots der Wegfall seines Hauptauftraggebers für mindestens einen Monat drohte und ungewiss war, ob der Hauptauftraggeber den Betroffenen nach Ablauf des Fahrverbots erneut beauftragt.

Da einem Selbständigen kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht, kann der Betroffene die Existenzgefährdung in der Regel auch nicht dadurch zu beseitigen, dass er das Fahrverbot während seines Urlaubs verbüßt. Die meisten Selbständigen dürften nicht in der Lage sein, einen Monat am Stück Urlaub zu nehmen.

Allerdings kommt ein Absehen vom Fahrverbot in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist, d. h. keine Punkteintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg hat. Das OLG Zweibrücken hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass einem Betroffenen mit erheblichen, einschlägigen Voreintragungen auch gravierende berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seines Arbeitsplatzes oder der zwangsweisen Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zugemutet werden können. Bei einem mehrfachen Wiederholungstäter ist somit auch eine Existenzgefährdung allein kein triftiger Grund mehr, um von einem Fahrverbot abzusehen.


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