Abstandsverstoß: kein Fahrverbot aufgrund Drängelns des Hintermannes?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Das OLG Bamberg erklärte mit seinem Urteil im September 2015, dass von einem Regelfahrverbot bei einem Abstandsverstoß nicht mit der Begründung abgesehen werden könne, dass das dem Betroffenen nachfolgende Fahrzeug gefahrvoll nah auffuhr, wenn der Betroffene bereits zuvor den Mindestabstand unterschritten hatte.

Vorliegend hielt der Betroffene mit seinem PKW auf der linken Fahrspur der BAB A8 bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes (entspricht ca. 16,87 m) ein, weshalb gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurden.

Der Betroffene wendete sich dagegen mit einem lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch, sodass das Amtsgericht hier von einem Fahrverbot absah. Sodann legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil – ein auf den Rechtsfolgenausspruch gerichtetes – Rechtsmittel ein und war insoweit erfolgreich.

So sei es laut OLG Bamberg nicht nachvollziehbar, dass es dem Betroffenen über die gesamte beobachtete Fahrstrecke von 300 m – etwa neun Sekunden – selbst bei einem dichten Auffahren des Hintermannes nicht möglich gewesen sei, den eigenen Abstand durch eine signifikante Verringerung der Geschwindigkeit zu erhöhen. Es komme weiterhin hinzu, dass bereits vor der Beobachtungsstrecke der Abstand deutlich unterschritten war, sodass er bereits vorher in pflichtwidriger Weise die Ursache für den unterschrittenen Abstand gesetzt habe, ohne dass schwerwiegende Besonderheiten zu seinen Gunsten sprächen.

(Urteil des OLG Bamberg, September 2015)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrsunfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema