Achtung: Abmahngefahr bei Verwendung von „Black Friday“: Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

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Schutz durch Markeneintragung

Ein chinesisches Unternehmen hat sich den Begriff „Black Friday“ als Wortmarke in Deutschland sichern lassen und besitzt somit seit Oktober 2016 das alleinige Benutzungsrecht. Das Unternehmen lässt seitdem sämtliche Verwendungen dieses Begriffs durch andere Unternehmen abmahnen. Der Begriff „Black Friday“ wird jedoch von den meisten Unternehmen nur dazu benutzt, einen besonderen Tag im Jahr zu kennzeichnen, an dem es besondere Rabatte geben soll. Neben seinem geschichtlichen Hintergrund wird der Begriff traditionell im US-Handel verwendet, um den spektakulären Start des Weihnachtsgeschäfts zu umschreiben.

Löschungsanträge haben Erfolg

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) beschäftigte sich seitdem mit zahlreichen Löschungsanträgen für diese Wortmarke, die von anderen Onlinehändlern gestellt wurden. Im April dieses Jahres gab das DPMA daraufhin die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ bekannt, da diese Eintragung niemals hätte erfolgen sollen. Der Begriff des „Black Friday“ sei freizuhalten für die Benutzung durch die Allgemeinheit und es fehle außerdem an Unterscheidungskraft.

Abmahngefahr noch nicht ausgeräumt

Dennoch besteht für andere Unternehmen weiterhin die Gefahr von Abmahnungen. Denn das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, dem chinesischen Unternehmen steht noch die Möglichkeit offen, das Bundespatentgericht zu beanspruchen. Die Löschung ist also noch nicht rechtsverbindlich und es sollte von Händlern weiterhin beachtet werden, dass die Wortmarke „Black Friday“ wie andere Marken zu behandeln ist. Im Vorweihnachtsgeschäft sollte also verstärkt darauf geachtet werden, dass allenfalls Ersatzbegriffe benutzt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

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