Achtung bei Abweichungen vom Vertrag!

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Unsere Handlungen bestimmen das Ergebnis. Das ist auch am Bau so.

Leichtfertiges Verhalten des Auftragnehmers wird bestraft!

Anhand einer Besprechung eines Urteils soll aufgezeigt werden, was man besser unterlassen sollte. Deshalb sind Rechtsfälle sehr hilfreich. Dieser Fall geht auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 25.02.2004 – 417 O 92/02) zurück, welches zwar älter ist, jedoch immer noch die gleiche rechtliche Relevanz hat. Hier ging es darum, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung einer Verbundfüllung unterhalb der von dem Auftragnehmer eingebauten Kunststofffenster beauftragte. Diese Verbundfüllung sollte unter anderem aus 18 mm starken Duripanel-Platten bestehen. Stattdessen verbaute der Auftragnehmer jedoch Novopan-Platten, ohne dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Sechs Jahre nach Abnahme zeigten sich an der Verbundfüllung Feuchtigkeitsschäden. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung auf. Der Auftragnehmer erhob die Einrede der Verjährung und verteidigt sich damit, dass die eingebauten Platten vom Zweck ihres Gebrauchs gleichwertig wären.

Abweichung vom Vertrag bedeutet Gefahr!

Der Auftraggeber erhebt Klage und verlangt Schadensersatz für die beseitigten Mängel. Die Beweisaufnahme mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vor Gericht ergibt, dass die Novopan-Platten nicht gleichwertig mit den Duripanel-Platten sind, da sie feuchtigkeitsempfindlicher sind. Weiter kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Einrede der Verjährung nicht greift, da der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Einbau des anderen Materials arglistig täuschte. Das Landgericht kommt richtigerweise zu dem Schluss, dass der Auftragnehmer verpflichtet war, die Änderung der Bauausführung dem Auftraggeber mitzuteilen. Da dies nicht geschehen war, hatte der Auftragnehmer die Änderung arglistig verschwiegen.

Achtung: Arglistiges Verschweigen führt zur Verlängerung der Verjährungsfristen!

Ein solches arglistiges Verschweigen verlangt weder Schädigungsabsicht noch einen eigenen Vorteil oder dass der Auftragnehmer bewusst die Folgen der vertragswidrigen Ausführung in Kauf nimmt. Vielmehr ist ausreichend, dass der Auftragnehmer in bewusster Abweichung vom Bauvertrag einen anderen Baustoff verwendet, ohne den Auftraggeber auf diese Änderung hinzuweisen. Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist. Daraus kann man wiederum für den Auftragnehmer nur entnehmen, dass der Auftragnehmer gewarnt sein soll, ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber einen anderen als den vertraglich vereinbarten Baustoff zu verwenden. In der Baupraxis kommt das sehr oft vor. Denn dann haftet der Auftragnehmer über den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfristen hinaus, wenn dem Auftraggeber der Mangel erst nach Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist zur Kenntnis gelangt. Dann gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Kenntniserlangung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

TIPP: Jede Abweichung vom Bausoll sollte stets in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen und unbedingt schriftlich festgehalten werden. Zum Auftraggeber zählt der Architekt oder sein Bauleiter nicht. Vielmehr muss dies mit dem Auftraggeber als Vertragspartner abgestimmt werden und dessen schriftliche Zustimmung eingeholt werden. Hier sollte man unbedingt hartnäckig bleiben. Ansonsten bleibt man allein im Regen zurück. Eine Abweichung auf Zuruf ist mit erheblichen Risiken verbunden und führt meist zu einem teuren Lehrgeld für den Auftragnehmer. Deshalb sollte sich der Auftragnehmer nie unter Druck setzen lassen, Vertragsänderungen mündlich auszuführen. Er sollte immer auf die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers warten, auch wenn Architekt oder Bauleiter drängen.

Es gilt wie immer ganz einfach: Wer schreibt, der bleibt im Spiel!


Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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