Achtung! Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages: 21. Juni 2016

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Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen aus den Jahren 2002 bis 2010 erweisen sich bei genauer rechtlicher Prüfung oft als fehlerhaft!

Ein Rettungsanker der Banken ist dann oftmals nur noch die Richtigkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV. Auf diese Richtigkeitsfiktion kann sich die Bank jedoch nur berufen, wenn keine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Sofern die Bank den Text der verwendbaren Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, kann er sich nicht mehr auf eine sog. Rechtmäßigkeitsfiktion nach § 14 BGB- InfoV a. F. berufen (BGH 10.02.2015 – II ZR 163/14).

Gerade jedoch die Belehrungen zu finanzierten Geschäften bzw. verbundenen Verträgen weisen jedoch eine klare inhaltliche Bearbeitung auf. Die Musterwiderrufsbelehrung differenziert nämlich nach Art des verbundenen/finanzierten Geschäftes. Es hat daher eine unterschiedliche Belehrung zu erfolgen, je nachdem ob es sich bei dem finanzierten Geschäft um ein Immobiliengeschäft handelt oder nicht. Viele Belehrungen der Banken fassen diese Belehrungsalternativen jedoch in einem einheitlichen Text zusammen. Fraglich war, ob diese Abweichung nur dann beachtlich ist, wenn auch tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt oder ob dieser Fehler generell beachtlich ist. Selbst wenn der Fehler vorliegt, so wehren sich Banken oftmals mit der Begründung gegen die Fehlerhaftigkeit der Belehrung, dass überhaupt kein verbundenes Geschäft vorliege und daher der Verbraucher gar nicht hinsichtlich seines Widerrufsrechtes geirrt haben könne.

Dieser Ansicht erteilte das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 27.01.2016 nunmehr eine Abfuhr. Es führte hierzu aus:

„Soweit Ziffer 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vorsieht, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen, weicht eine Bank im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise unter Verlust des Vertrauensschutzes des § 14 BGB-InfoV inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung ab, wenn sie ohne das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes bei mehreren dafür zur Verfügung stehenden Alternativen der Belehrung diese ungeachtet des Inhalts der vorgegebenen Gestaltungshinweise verwendet (Amtlicher Leitsatz OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15)“.

Das OLG Frankfurt eröffnet damit Darlehensnehmern eine Vielzahl von Darlehensverträgen zu widerrufen, da sich die fehlerhafte Klausel in einer Vielzahl von Verträgen findet. Banken und Sparkassen hatten nämlich in ihrem Bestreben nach einfachen Lösungen oftmals Widerrufsbelehrungen vereinheitlich, sodass sich der Fehler auch in vielen Belehrungen findet, bei denen überhaupt kein verbundenes Geschäft vorlag.

Die Widerrufsbelehrung ist dann fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass eine Frist zum Widerruf bis heute nicht begonnen hat und der damals geschlossene Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann.

Darlehensnehmer sollten sich in diesen Fällen daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und diesen mit der Prüfung ihres Einzelfalles beauftragen.

Bei allen rechtlichen Problematiken rund um das Thema „Widerruf von Darlehensverträgen“ berät und unterstützt Sie die Kanzlei Jöhnke & Reichow gern. Rufen Sie uns einfach an. Der Erstkontakt ist kostenlos. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterstützen.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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