Achtung: Unverheiratete oder nicht verpartnerte Paare haben kein gesetzliches Erbrecht

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18.09.2019 – Viele Menschen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wissen nicht, dass ihrem Partner kein automatisches Erbrecht zusteht. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sieht eine solche Nachlassregelung vor. Von Buttlar Rechtsanwälte erklärt, wie Betroffene dennoch ihren Partner absichern können.

Abhilfe: Testament oder Erbvertrag

Wer vermeiden will, dass der Partner im Todesfall leer ausgeht, muss aktiv werden. Dies geschieht durch eine letztwillige Verfügung, entweder in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben zunächst die leiblichen Kinder, dann die Eltern und danach die Geschwister oder gegebenenfalls deren Kinder. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der Partner nichts.

Im Regelfall reicht ein Einzeltestament aus, das handschriftlich verfasst werden kann. Ein Notar ist dazu nicht notwendig. Einzeltestamente sind frei widerruflich und können jederzeit geändert werden. Über die Änderung muss der Partner nicht informiert werden. Eine gegenseitige Bindung besteht bei dieser Form der Nachlassregelung nicht.

Ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Partner gegenseitig zu Erben einsetzen, kann nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen Erbvertrag abschließen. Darin können sie dieselben Bestimmungen treffen wie im gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben und die Bestimmung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Ein solcher Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

Nicht vergessen: Es gibt Pflichtteilsberechtigte

Bei einer letztwilligen Verfügung ist zu berücksichtigen, dass nichteheliche Kinder oder auch Kinder, die aus einer früheren Ehe der Lebenspartner stammen, Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Nichtverheiratete Paare ohne Kinder sollten beachten, dass auch deren Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben.

Empfehlung: Testament errichten oder Erbvertrag abschließen

Um den Partner abzusichern und um zu gewährleisten, dass das Erbe den gewünschten Personen zugutekommt, sollte jeder, der in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt, aktiv werden. Die gilt unabhängig vom Wert des Nachlasses. Außerdem gilt: Vorsorge ist keine Frage des Alters, sondern der Vernunft. 

Die Rechtsanwaltskanzlei von Buttlar Rechtsanwälte berät Sie gerne bei der Abfassung eines Testaments oder eines Erbvertrages. Nutzen Sie dazu die Möglichkeit unseres interaktiven Fragebogens auf unserer Spezial-Website www.my-testament.de oder vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stefan Allmendinger


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