Achtung! Was der BGH zum Abgasskandal sagt
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Endlich, muss man sagen, hat sich der BGH zum Abgasskandal geäußert (Beschl. v. 08.01.2019 – VII ZR 225/17). Dabei handelt es sich um einen zwanzigseitigen (Hinweis-) Beschluss zu unzulässigen Abschalteinrichtungen, die in Fahrzeuge verschiedener Hersteller eingebaut wurden.
Dabei geht es einerseits um die Frage, ob diese Einrichtungen einen Sachmangel begründen und andererseits darum, ob der Hersteller ein neues, nicht modifiziertes Fahrzeug nachliefern muss, wenn nur das Nachfolgemodell verfügbar ist. Um das sensationelle Ergebnis vorwegzunehmen: Das Gericht bejahte beide Fragen!
Sind Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen mangelhaft?
Der BGH befasste sich in dem konkreten Fall mit der Frage, ob Fahrzeuge, in die Abschalteinrichtungen verbaut wurden, mangelhaft sind. Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Dass die mit Abschalteinrichtungen bestückten Fahrzeuge im Sinne von § 434 BGB mangelhaft sind, also die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, bestätigte der BGH im seinem Urteil. Sie eignen sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, weil ihre Betriebserlaubnis wegen der unzulässigen Abschalteinrichtungen entzogen werden kann.“
Müssen die Fahrzeughersteller das Nachfolgemodell ausliefern?
Im Anschluss beschäftigt sich der BGH ausführlich mit der Frage, ob die Fahrzeughersteller bei einem Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) in Form einer Neulieferung das Nachfolgemodell des gekauften Fahrzeugs rausgeben müssen, sofern das ältere Modell nicht mehr produziert und daher auch nicht mehr verkauft wird.
Wenn dieses nicht mehr verfügbar ist, könnte die Neulieferung unmöglich und daher ausgeschlossen sein, § 275 Abs. 1 BGB. In dem dem BGH vorliegenden Fall, ging es um einen VW Tiguan, der in der zweiten Generation gar nicht mehr lieferbar war. Herr Kluck erklärt dazu: „Das Gericht nahm eine interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags vor. Bei der Neulieferung muss die neue Sache nur gleichartig und gleichwertig sein, nicht hingegen mit der alten identisch. Und das ist bei Nachfolgemodellen gegeben.“
Was bedeutet der Beschluss des BGH für Schummeldieselinhaber?
Besonders bemerkenswert war bei dem Hinweisbeschluss des BGH, dass er diesen hätte gar nicht abgeben hätte müssen, da der Kläger (Fahrzeugkäufer) nach einem Vergleich mit VW die Revision zurückgezogen hat.
Die Aussicht der Schummeldieselfahrer auf eine erfolgreiche Klage sind damit gestiegen – Instanzgerichte orientieren sich an der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe in vergleichbaren Fällen.
Die Käufer betroffener Fahrzeuge sollten sich nicht mit einem angebotenen Software-Update wie von Mercedes zufriedengeben oder gar den mit dem Abgasskandal einhergehenden Wertverlust hinnehmen, sondern überlegen, rechtliche Schritte gegen Volkswagen und Co. einzuleiten. Unsere Kanzlei berät Sie gerne dazu, welche konkrete Vorgehensweise in Ihrem Fall die beste wäre.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/achtung-was-der-bgh-zum-abgasskandal-sagt
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