Achtung: Wechselwirkungen zwischen neuem Mindestlohn und Minijobs

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Wenn Anfang 2015 der allgemeine Mindestlohn in Höhe von 8,50 € kommt, hat dies nicht nur arbeitsrechtliche Auswirkungen. Gerade im Bereich von Minijobs werden Konsequenzen eintreten, die man nicht übersehen darf.

Dabei ist zunächst eine Selbstverständlichkeit auszusprechen: Auch geringfügig Beschäftigte sind im juristischen Sinn Arbeitnehmer und genießen deren rechtlichen Schutz. Wenn also nun der Mindestlohn für Arbeitnehmer kommt, gilt der Stundensatz selbstverständlich auch für Minijobber. Es bedarf nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, dass zahlreiche geringfügig Beschäftigte von der automatischen Anhebung ihrer Vergütung profitieren werden, denn die Arbeitsmarktbereiche der geringfügigen Beschäftigung und des so genannten Niedriglohnsektors bilden eine große Schnittmenge. Wenn nun aber eine geringfügige Beschäftigung im Jahr 2014 bereits aufgrund einer monatlichen Vergütung von 450 € „auf Kante genäht“ war, wird eine Anhebung des Stundensatzes dazu führen, dass die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit überschritten wird. Dies bedeutet zweierlei: der Beschäftigte wird Pflichtmitglied in allen Zweigen der Sozialversicherung und die Regeln zur Beitragsberechnung und Beitragstragung sind nun diejenigen der Gleitzone. Falls diese recht fundamentalen Veränderungen unerkannt bleiben und erst bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger auffallen, drohen dem Arbeitgeber entsprechende Forderungen auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich gar kein Lohn oberhalb der 450-Euro-Grenze ausgezahlt wurde, da im Sozialversicherungsrecht das so genannte Entstehungsprinzip gilt, nach dem Beitragsansprüche nicht auf der Basis der tatsächlich gezahlten Vergütung zu errechnen sind, sondern auf Grundlage der rechtlich entstandenen Ansprüche. Man spricht hier von so genanntem Phantomlohn.

Die fatalste Konsequenz besteht aber darin, dass ein Arbeitgeber, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht gewährt, durch das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € bedroht wird! Hier geht es um eine wirklich drakonische Strafe, die offensichtlich der Abschreckung dienen soll.

Wenn nun die Anhebung des Lohnanspruchs zum Jahreswechsel nicht dazu führen soll, dass der Bereich des Minijobs verlassen wird, wäre daran zu denken, die Arbeitszeit so weit zu verringern, dass auch bei Zugrundelegung von 8,50 € pro Stunde kein Vergütungsanspruch oberhalb von 450 € im Monat entsteht. Dies wird nur in kleinen Betrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, durch einseitige Änderungskündigung des Arbeitgebers umsetzbar sein. Bei größeren Unternehmen setzt eine Verringerung der Arbeitszeit dagegen eine einvernehmliche Vertragsänderung voraus. Eine weitere Lösungsmöglichkeit, die allerdings nur in besonderen Konstellationen greifen dürfte, besteht darin, dass der Arbeitnehmer schriftlich und im Voraus auf die Gewährung von Einmalzahlungen verzichtet. Eventuell reicht dies schon aus, um die Entgeltgrenze einzuhalten. Dabei ist es nach Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger irrelevant, ob diese schriftliche Verzichtserklärung arbeitsrechtlich wirksam ist. Ein sehr fundamentaler „Therapieansatz“ bestünde darin, Minijobs in selbstständige Tätigkeiten zu verwandeln, da Selbstständige nicht in den Genuss des Mindestlohns kommen. Bei einer solchen Umwandlung müssen aber sehr viele Unwägbarkeiten in den Blick genommen werden, damit keine Scheinselbstständigkeit entsteht, die den Auftraggeber der Gefahr massiver Beitragsnachforderungen und auch der Strafbarkeit aussetzt.

Aber: Bevor ein Arbeitgeber zu viele (gedankliche und rechtliche) Klimmzüge unternimmt, um auch vor dem Hintergrund des Mindestlohnes die Entgeltgrenze einzuhalten, sollte zuallererst geklärt werden, ob denn eine Beschäftigung in der Gleitzone überhaupt nachteilig ist. Da in der Gleitzone die Tragung der Beiträge asymmetrisch geregelt ist, werden auf den Beschäftigten häufig nur geringe Beitragslasten zukommen. Auch die Beitragsbelastungen beim Arbeitgeber dürften sich häufig nicht wesentlich erhöhen. Das Hauptproblem wird wohl am ehesten darin bestehen, dass die Einkünfte aus der Beschäftigung nach Verlassen des Minijob-Bereichs nicht mehr einkommenssteuerfrei sind. Es wäre hier empfehlenswert, Modellrechnungen durch das Lohnbüro bzw. den Steuerberater anstellen zu lassen, um die Konsequenzen eines Wechsels in die Gleitzone vorab genau beurteilen zu können. Häufig wird sich herausstellen, dass auch ein so genannter Midi-Job interessengerecht ist.

Um zum Schluss noch den ehemaligen CEO von Apple, Steve Jobs, zu zitieren: „I‘ve got one more thing...“ Denn im Gesetz über den Mindestlohn versteckt sich eine Überraschung, mit der man dort nicht unbedingt rechnen würde. Völlig unabhängig davon, ob in einem Betrieb die Mindestlohn-Problematik einschlägig ist oder nicht, hat der Gesetzgeber neue Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten geschaffen, deren Nichtbeachtung zu einem Bußgeld von bis zu 30.000 € führen kann. Es sind nämlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ebenso schriftlich festzuhalten, wie sämtliche Belege über die Lohnzahlungen und die Zusammensetzung der Vergütung aufzubewahren, damit Betriebsprüfungen im Nachhinein die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren können. Diese bürokratische Bürde wird allen Arbeitgebern auferlegt, die Minijobber beschäftigen, unabhängig von der Branche und unabhängig davon, welche Stundenlöhne an die Minijobber gezahlt werden. Auch wer keine Minijobber beschäftigt, muss die vorgenannten Aufzeichnungspflichten erfüllen, falls das Unternehmen einer der Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes angehört. Dies sind: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, die Branche der Gebäudereinigung, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, und die Fleischwirtschaft.


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