Adoption eines ukrainischen Kindes durch Deutsche - Ablauf-Antrag-erforderliche Unterlagen

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Adoption eines ukrainischen Kindes durch Deutsche – Ablauf-Antrag-erforderliche Unterlagen.

Deutsche Staatsbürger die ein Kind, adoptieren möchten das in der Ukraine lebt, müssen dazu beim Ministerium für Sozialpolitik einen Antrag stellen, welcher folgende Unterlagen enthält:

  • notariell beglaubigter Antrag zur zur Erfassung als Adoptionskandidat (notariell beglaubigt)
  • Kopie des Reisepasses (3 Exemplare)
  • Gutachten über die Adoptionseignung der Antragsteller mit Lebenslauf  
  • notariell beglaubigte Verpflichtung der Adoptiveltern, mit dem Inhalt: das Kind innerhalb eines Monats nach Ausreise ins Ausland bei der zuständigen ukrainischen konsularischen Vertretung anzumelden und dem Kind bis zum 18. Lebensjahr die ukrainische Staatsangehörigkeit zu belassen
  • die konsularische Vertretung mindestens einmal im Jahr regelmäßig bis zur Volljährigkeit über die Lebensumstände des adoptierten Kindes zu informieren
  • der konsularischen Vertretung der Ukraine zu ermöglichen, mit dem Kind zu Kontakt aufzunehmen
  • Änderung des Wohnorts anzuzeigen
  • notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Ehegatten zur Adoption (bei Adoption durch nur einen Ehegatten)
  • Einkommensbescheinigung für die letzten sechs Monate
  • beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
  • Gesundheitszeugnisse der Adoptiveltern
  • Führungszeugnisse der Adoptiveltern
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug der Wohnung
  • notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung des ausländischen Antragstellers zur Einholung von Informationen über ihn selbst beim Interpol-Generalsekretariat und bei den Rechtsschutzbehörden seines Wohnsitzlandes

Die Gültigkeitsdauer der Unterlagen beträgt ein Jahr. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen müssen sie noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Die Adoption von Kindern ukrainischen Kindern durch Ausländer, die mit einem ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und in der Ukraine wohnhaft sind, erfolgt entsprechend der Adoptionsverfahrensordnung für ukrainische Staatsangehörige.

Das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine bearbeitet Adoptionsanträge innerhalb von 20 Arbeitstagen und prüft die Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen.

Bei einem positiven Bescheid trägt das Adoptionsdepartment die Antragsteller als passende Adoptionskandidaten ins Adoptionskandidatenregister ein.

Bei einem Ablehnungsbescheid wird dem Antragsteller eine schriftliche Begründung zugestellt. Gründe für eine Ablehnung können von fehlenden Unterlagen, bis hin zu formalen Antragsfehlern sowie persönlicher Nichteignung der Kandidaten reichen. Deshalb ist hier unbedingt die Einschaltung eines qualifizierten und in der Materie erfahrenen Rechtsvertreters – in der Regel Rechtsanwaltes anzuraten.

Einsichtnahme in die Informationen über zu adoptierende Kinder, die adoptiert werden können, werden ausschließlich vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine gewährt. Es existiert dazu eine öffentliche Datenbank zur anonymisierten Einsichtnahme.

Rechtliche Grundlagen der Adoption

Die Adoption eines ukrainischen Kindes erfolgt aufgrund Gerichtsentscheidung. Adoptiveltern sind verpflichtet:

  • das Kind von einem Jugendheim bzw. Pflegefamilie in Anwesenheit eines Vertreters des ukrainischen Jugendamtes nach Gerichtsentscheidung persönlich abzuholen,
  • das Kind innerhalb eines Monats nach Adoption ins Konsularregister der konsularischen Vertretung der Ukraine in ihrem Wohnsitzland eintragen zu lassen,
  • den Vertretern der konsularischen Vertretung den Kontakt mit dem Kind und Einblick über dessen Lebens- und Erziehungsbedingungen zu ermöglichen,
  • die konsularische Vertretung über evtl. Wohnortsänderungen des Kindes zu benachrichtigen.

Zur Adoption eines außerhalb der Ukraine lebenden Kindes mit ukrainischer Staatsangehörigkeit wenden sich Antragsteller an die konsularische Vertretung der Ukraine im Wohnsitzland des Kindes.

Dem Adoptionsantrag sind zusätzlich zu den in den Punkten 2, 3, 5–11 aufgeführten, zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • für Waisenkinder: Todesurkunden oder Bescheinigung des Standesamtes über den Tod der Eltern
  • für ein Kind, dessen Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder vermisst oder geschäftsunfähig sind – entsprechendes Gerichtsurteil
  • für Kinder, deren Eltern für tot erklärt worden sind – eine aufgrund eines Gerichtsurteils vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde oder Sterberegisterauszug
  • für ein Kind, dessen Eltern unbekannt sind, für ein ausgesetztes Kind – Akt über eine Untersuchung in der Geburtsanstalt bzw. in einer Geburtsklinik
  • für ein Kind, dessen Eltern sich mit der Adoption einverstanden erklärt haben – eine notariell beglaubigte schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern

Nach Einreichung und Prüfung des Adoptionseignungsantrags wird ein Gutachten durch die Jugendschutzbehörde/Ministerium für Sozialpolitik erstellt.

Fällt dieses Gutachten positiv aus, kann bei Gericht ein entsprechender Antrag auf die Adoption gestellt werden.

Als Dauer bis zum Abschluss der Adoption und Folgesachen muss derzeit von mindestens einem Jahr ausgegangen werden.

Wir begleiten – je nach Wunsch und Erfordernis – den gesamten Prozess oder Teilbereiche davon. Juristische Begleitung ist in jedem Fall erforderlich.



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