Adoption nach Austragung durch eine Leihmutter nach Eizellspende

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Für die Adoption eines – unter Verwendung einer Eizellspende von einer Leihmutter geborenen – Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners durch den anderen Wunschelternteil genügt es, dass die Adoption dem Kindeswohl dient (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2017 – Aktenzeichen II-1 UF 10/16).

Es gehört regelmäßig zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird.

Zwar besteht ein strafbewehrtes Verbot der Ersatzmutterschaft, da durch die Leihmutterschaft die Menschenwürde sowohl der Leihmutter als auch des Kindes als verletzt angesehen und die Zeugung des Kindes hierdurch zum Objekt eines Rechtsgeschäfts gemacht wird, entscheidend aber ist, dass die Adoption dem Kindeswohl dient.

Dies ist der Fall, wenn durch die Adoption das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird, um ihm dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen.

Der Kindeswohldienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden, denn in einem solchen Fall gehört es zum Kindeswohl, dass die Kinder auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet werden (vgl. BGH, FamRZ Jahr 2015, Seite 240, FamRZ Jahr 2015, Seite 240, Randnummer 54 ff.).

Durch die Adoption wird die Aufnahme in den Familienverbund mit dem Vater und dem Annehmenden verankert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt, was die beste Gewähr für eine auf stabile Lebensverhältnisse gründende seelische Entwicklung der Kinder bietet. Ihre Situation erfährt durch die verlässliche Zuordnung eines zweiten Elternteils eine nicht unerhebliche Stärkung, die beispielsweise bei Ausfall des ansonsten einzigen zur Verfügung stehenden Elternteils virulent werden kann. Die Schutzwürdigkeit der Beziehungen zwischen den Kindern und dem Annehmenden ergibt sich aus ihrem intakten familiären Zusammenleben.

Nach dem Kindeswohlprinzip, wie es § 1697a BGB normiert, ist diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

Dem steht auch nicht der Ausnahmetatbestand gem. § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB entgegen, wonach Adoptionen eines unter Inanspruchnahme einer Leihmutter geborenen Kindes nur zulässig sind, wenn die Adoption zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Derartige, auf die Vermeidung von Leihmutterschaften gerichteten generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen keine Maßnahmen, die dem von einer Leihmutter geborenen Kind zum Nachteil gereichen, indem sie seine verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen, erschweren (vgl. BGH, FamRZ Jahr 2015, Seite 240, FamRZ Jahr 2015, Seite 240, Randnummer 45 ff.). Die Prävention von Leihmutterschaften darf nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder ausgetragen werden.

Auch vor diesem Hintergrund ist die Adoption eines im Wege vereinbarter Leihmutterschaft geborenen Kindes materiell allein nach dem Kindeswohlaspekt schon dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn es – wie hier – dem Wohl des Kindes dient.

Mitgeteilt von Fachanwältin für Familienrecht Anja van der Broeck, Kanzlei Prof. van der Broeck & van der Broeck


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