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Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Versetzungsmaßnahmen?

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Häufig werden Arbeitnehmer mit Entscheidungen ihres Arbeitgebers konfrontiert, die ggf. als Versetzung zu qualifizieren sind. 

Von besonderer Bedeutung ist dies unter anderem, wenn eine derartige Weisung des Arbeitgebers auch einen Wechsel des Einsatzortes (beispielsweise von Dortmund nach Berlin) beinhaltet. 

Nach bisheriger Rechtsprechung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer die entsprechende Weisung des Arbeitgebers auch dann zu befolgen, wenn er diese für unbillig und unrechtmäßig erachtet. 

Sofern er diese Maßnahme gerichtlich angreift muss er – vereinfacht ausgedrückt – nach bisheriger Rechtsprechung zunächst die ihm zugewiesene Tätigkeit ausüben bis schließlich rechtskräftig über seine arbeitsgerichtliche Klage gegen die Versetzungsmaßnahme entschieden worden ist. 

Dies stellt selbstverständlich für den Arbeitnehmer oft ganz erhebliche Beeinträchtigungen dar. 

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat nunmehr anhand einer konkreten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine solche Weisung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer für rechtswidrig erachtet, dann nicht befolgen muss, solange nicht rechtskräftig gerichtlich über die Sache entschieden ist. 

Nachdem der 5. Senat des BAG bislang gemäß der bisherigen Rechtsprechung anderer Meinung ist, klärt nunmehr das BAG intern welche Auffassung künftig hin gelten soll. 

Diese abschließende Entscheidung ist in den nächsten Wochen zu erwarten. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, Aktenzeichen 10 AZR 330/16


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