Änderungen in der bulgarischen Steuergesetzgebung Anfang 2017

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Ende 2016 wurde in dem Amtsblatt das Gesetz zur Umgestaltung und Komplementierung des bulgarischen Gesetzes über die Verbrauchersteuer und Steuerlager bekanntgegeben. Seine Übergangs- und Schlussbestimmungen ziehen Veränderungen in anderen Vorschriften nach sich – wie z. B. in folgenden Gesetzen: UStG, KStG, EStG, Rechnungslegungsgesetz, in das Steuer- u. Versicherungsgesetzbuchs u. a. Gegenstand dieser Publikation werden einige der grundlegendsten Änderungen in der Steuergesetzen erörtert.

I. Änderungen im UStG

  1. Vor Inkrafttreten dieser Änderungen hatte eine Gesellschaft die Möglichkeit beim Privaterwerb von nichtbeweglichen Sachen in Bulgarien den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen zu können. Mit Eintritt der Veränderungen wird dieser Abzug proportional dem Sachwert für unbewegliche Sachen, Verkehrsmittel und andere dauerhafte Aktiva, ausgerechnet, vorausgesetzt deren Wert den Betrag von 5.000 Leva gleich ist oder übersteigt. Die Vorsteuer können in dem Fall von Art. 27 UStG seitens einer Gesellschaft proportional an der vermutlichen Nutzungsdauer der Aktiva für die unabhängige Wirtschaftstätigkeit zurückerstattet werden. Die Kalkulation erfolgt indem die angerechneten Steuern um die proportionale Nutzungsdauer für selbständige Wirtschaftstätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer der Aktiva vervielfacht werden.
  2. Die Anmeldung nach dem UStG ist nach wie vor für eine jede Person pflichtig, die innerhalb eines Kalenderjahres (oder kürzerer) höheren Umsatz als 50.000 BGN erzielt. Mit Eintritt der Gesetzesänderungen werden in diesem Umsatz nicht nur steuerpflichtige Lieferungen berücksichtigt, sondern damit zusammenhängend getätigten Anzahlungen, sowie gem. Art. 96 IV UStG den erzielten Umsatz für 12 laufende Vormonate von einem nicht nach dem UStG angemeldeten und sich in einer Umwandlung befindender Erwerber.

Dies gilt für Fälle bei welchen eine Gesellschaft umgewandelt wurde, Fälle eines Unternehmensübergangs Kapitel 16 des bulgarischen Handelsgesetzes zufolge, und bei Leistung von Sacheinlagen innerhalb von juristischen Personen.

II. Änderungen im KStG

1. Eine wichtige Änderung, die mit Wirkung zum Ende 2017 in Kraft treten wird, ist, dass alle Erklärungen, die auf Grundlage Vorschriften des bulgarischen KStG abgegeben werden, ausschließlich elektronisch einzureichen sind.

Das Recht auf Steuervergünstigung der juristischen Personen gem. Art 92 V KStG i. H. v. 1 % der zu entrichtenden Steuer, aber nicht höher als 1.000 Leva, entfällt.

2. In Bezug auf buchhalterischen und auf andere Art entstandene Fehler in den Jahressteuererklärungen der Unternehmen für 2016, wird die Möglichkeit eingeräumt, dass einen Berichtigungsantrag einmalig gestellt werden kann, jedoch nicht später als den 30.09.2017.

Für Korrekturen aus Vorjahren ist die zuständige Niederlassung des bulgarischen Finanzamts darüber zu benachrichtigen. Die Institution hat entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Benachrichtigung einzuleiten.

3. Weitere grundlegende Änderung in der bulgarischen Steuergesetzgebung ist, dass ein Jahresbericht über die Tätigkeit von steuerpflichtigen Personen nicht zwingend einzureichen ist, wenn diese keine Tätigkeit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ausgeübt haben. D. h., dass laut Nr. 30 der Zusatzbestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes weder Handelsgeschäfte abgewickelt, noch Einnahmen anerkannt oder profitablen Geschäfte getätigt worden sind.

III. Änderungen im EStG

1. Für Privatpersonen wird eine Steuervergünstigung i. H. v. 1 % der für das jeweilige Jahr zu entrichtende Steuer, aber nicht höher als 500 Leva, gewährt. Sie tritt in Verbindung mit den im Laufe des jeweiligen Jahres getätigten bargeldlosen Zahlungen laut Art. 22d I EStG. Die Steuervergünstigung greift nur, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt worden sind:

  • In dem jeweiligen Jahr muss die natürliche Person Einnahmen erworben haben, für welche Steuern entsprechend der Steuerbemessungsgrundlage abzuführen sind. Einnahmen in diesem Sinne sind solche aus Arbeitsbeziehungen, Wirtschaftstätigkeiten, Miete oder andere entgeltliche Überlassung von Rechten oder Vermögen, Delegierung von Rechten oder Vermögen aus weiteren Quellen;
  • Oben aufgeführten Einnahmen sollten über Bankgeschäfte abgewickelt worden sein;
  • Ausgaben, die von den Personen auf Bankwegen gezahlt worden sind, haben mindestens 80 % des Werts dieser Einnahmen zu betragen.

2. Steuervergünstigungen für Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit betreffend deren freiwilligen Versicherungsbeiträgen, Spenden, unbaren Zahlungen, sowie alle in Kapitel 4 EStG erwähnten Beiträgen, können geltend gemacht werden, nur, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Jahressteuererklärung gegen die Person keine Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen geltend gemacht worden ist.

3. Die Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärung entfällt für im Land ansässige Personen, welche Einkommen aus inländischen Quellen erhalten haben, welche mit endgültigen Steuern zu versteuern sind (Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteilen). Für Einkommen aus ausländischen Quellen bleibt jedoch die Verpflichtung zur Erklärung diesen. Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt jährlich bis zum 30. April des Folgejahres.

Zudem sind von der Abgabe einer jährlichen Steuererklärung ausländische Personen befreit, die Einkünfte aus inländischen Quellen bezogen haben, die einer Besteuerung mit endgültigen Steuern unterliegen. Ausnahme stellen gem. Art. 37a EStG nur Fälle, bei welchen diese Steuern eine Neuberechnung unterliegen.

4. Das Abgabefrist der Jahressteuererklärung gemäß Art. 50 EStG bleibt der 30. April des Folgejahres.

Die einmalige Möglichkeit zur Richtigstellung von Fehlern für erklärte Angaben für natürliche und juristische Personen wird mit Frist bis zum 30. September des Jahres, in welchem die Erklärung abgegeben worden ist, getätigt.


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