Ärztekammer Westfalen-Lippe – alte Immobiliendarlehensverträge noch bis zum 21. Juni widerrufen!

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Darlehensnehmer haben aktuell noch die Möglichkeit, sich ohne Zahlung einer Vertragsstrafe, der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), von ihren seit Jahren laufenden Verträgen vor Fälligkeit zu lösen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen für ungültig erklärt und somit den Fortbestand des gesetzlichen Widerrufsrechts für die betroffenen Verbraucher bewirkt. Hintergrund der Judikatur des höchsten deutschen Gerichts ist die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute, wie die Ärztekammer Westfalen-Lippe, bestehenden Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung umfassend über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Es werden etwa gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“ bemängelt, das die Verständlichkeit der Belehrungen für den juristischen Laien gewährleisten soll.

Gravierende und vermehrt auftretende Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes haben schließlich die Ungültigkeit der entsprechenden Belehrung zur Folge. Darlehensnehmern eröffnet sich damit die attraktive Möglichkeit, aus laufenden Verträgen auszusteigen und zu attraktiven Konditionen umzuschulden.

Widerruf nach Gesetzesänderung noch bis zum 21. Juni möglich

Nach einer Änderung der Gesetzeslage Anfang dieses Jahres, können Darlehensnehmer ihre Verträge nur noch bis Mitte Juni widerrufen. Die Politik hat offenbar dem wachsen Druck der Finanzlobby stattgegeben und das ewige Widerrufsrecht kassiert. Für Kreditinstitute war die aktuelle Rechtslage mit einem „ewigen“ Widerrufsrecht natürlich äußerst unbequem. Die Gesetzesänderung führt letztlich zu einer drastischen und ungerechtfertigten Verkürzung von Verbraucherrechten. Darlehensnehmer müssen sich beeilen.

Auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe gab fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aus

Uns vorliegende Verträge der Ärztekammer Westfalen-Lippe enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sind damit potenziell widerrufbar. Darlehensnehmer sollten umgehend unsere erfahrenen Experten konsultieren und die individuellen Widerrufschancen prüfen lassen.

Im Folgenden werden einige typische Fehler der Verträge dargestellt.

Einseitiger Hinweis auf Rückgewährpflicht nach Widerruf in Formularen der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Die Bank weist in ihren Belehrungen nur auf die dem Kunden nach einem Widerruf entstehende Pflicht zur Rückgewähr der bereits ausgezahlten Darlehenssumme hin. Dass auch sie selbst als Kreditinstitut dem Kunden zur Rückzahlung aller, von ihm erhaltenen Zahlungen verpflichtet ist, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch die 30-tägige Frist zur Erfüllung dieser Pflicht wird nicht angesprochen. Die Belehrung bleibt insofern unvollständig. Dies ist zunächst nicht mit den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit der Widerrufsbelehrungen zu vereinbaren. Zudem wird dem Darlehensnehmer die tatsächliche Rechtslage verschleiert, er muss davon ausgehen, die Bank unterliege keiner Pflicht zur Rückgewähr. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Widerruf Ihres Darlehens bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe durch Experten

Darlehensnehmern der Ärztekammer Westfalen-Lippe empfehlen wir eine umgehende Konsultation unserer im Bereich des Kredit-und Kapitalmarktrechts erfahrenen Experten. Mit Werdermann | von Rüden haben Sie den perfekten Partner für einen noch fristgerechten Widerruf Ihrer Vertrags. Wir blicken auf langjährige Erfahrung im Bereich des Kredit- und Kapitalmarktrechts zurück.

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