Ärztliches Berufsrecht: irreführende Werbung eines Arztes

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ absolviert hat, gegen das Verbot irreführender Werbung verstößt, wenn er auf der Internetplattform „jameda“ die Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ führt.

Die Beschreibung ist dazu geeignet, den unrichtigen Eindruck zu vermitteln, der Beschuldigte sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Das Vergehen erfordert die Verhängung einer Geldbuße (hier: 4.000 €).

Jeder Arzt, der bei jameda.de gelistet ist, muss dafür Sorge tragen, dass die Angaben eindeutig sind hinsichtlich der Weiterbildungen, Schwerpunkte und Facharztbezeichnungen. Dabei haftet er auch für unrichtige oder mehrdeutige Angaben, die von jameda.de selbst erstellt wurden. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig die eigene Präsenz bei jameda.de zu kontrollieren und etwaige Falschangaben zu korrigieren.

Finden sich falsche Angaben, so muss der Arzt jameda.de schriftlich zur Änderung auffordern. Es ist dann seine Verantwortung, notfalls auch gerichtlich auf eine Richtigstellung hinzuwirken. Andernfalls riskiert er, dass konkurrierende Ärzte den Vorgang der Ärztekammer melden, die dann berufsrechtlich gegen den Arzt vorgeht. 

Schwerpunkte sind also als „Schwerpunkte“ zu bezeichnen. Facharzttitel als Facharzttitel und so weiter. Alles was ohne Bezeichnung ist (z. B. die Beschreibung: „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“) ist zu ändern und klarzustellen, sodass der potenzielle Patient weiß, ob dies Facharztbezeichnungen oder lediglich Leistungsbeschreibungen darstellt. 

Dass der Beschuldigte es veranlasst bzw. geduldet hat, bei jameda.de über das Suchverzeichnis bei den „Chirurgen“ auffindbar zu sein, stellt dagegen keinen darüber hinausgehenden Verstoß gegen Berufspflichten dar. Den Nutzern des Internetportals wird dadurch nicht der Eindruck vermittelt, der Beschuldigte sei Facharzt für Allgemeine Chirurgie.

Ebenso wenig verstößt es gegen das Verbot irreführender Werbung, dass der Arzt in seinem über jameda.de abrufbaren Lebenslauf die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-...)“ aufgeführt hat, auch wenn es sich dabei um eine nicht korrekte Bezugnahme auf eine förmliche Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer handelt.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 – OVG 90 H 3.18

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Dr. Daniel Koch LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht

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