AG Aachen: Versäumnisurteile gegen Aachener Bausparkasse – Kündigung nach §§ 313, 314 unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Versäumnisurteilen haben zwei Abteilungen des Amtsgerichts Aachen am 03.04.2018 (Az. 106 C 156/17) und am 27.03.2018 (Az. 105 C 164/17) festgestellt, dass die Bausparverträge der von Rechtsanwalt Simon Bender vertretenen Kläger durch die Kündigungen der Aachener Bausparkasse wegen einer behaupteten Störung der Geschäftsgrundlage nach den §§ 313, 314 BGB nicht beendet worden sind.

Die Aachener Bausparkasse scheut offenbar eine inhaltliche Befassung der Gerichte mit der Frage, ob die behaupteten Kündigungsrechte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt bestehen und erschien deshalb nicht zu den Gerichtsterminen vor dem Amtsgericht Aachen. Bei einem Versäumnisurteil besteht die Besonderheit, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nur mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt befassen muss, ohne den Vortrag der Beklagten in die Prüfung mit einzubeziehen.

Ganz offensichtlich lässt sich die Aachener Bausparkasse lieber im Einzelfall verurteilen, statt das Gericht über die Einzelheiten der Kündigung entscheiden zu lassen. Die Strategie der Aachener Bausparkasse lässt sich nur damit erklären, dass man ausführlich begründete Entscheidungen der Gerichte verhindern will, um nicht weitere Bausparer zu ermutigen, sich gegen die rechtswidrig erklärten Kündigungen zur Wehr zu setzen. Genau dies sollten betroffene Bausparer allerdings tun und sich durch die nun ergangenen Entscheidungen bestärkt sehen., erklärt Rechtsanwalt Simon Bender. Ob die Bausparkasse gegen die Versäumnisurteile Einspruch einlegen wird, bleibt noch abzuwarten.

In einem vormals vor dem Landgericht Aachen geführten Verfahren hatte das Landgericht mit Urteil vom 18.07.2017 (Az. 10 O 158/17) bereits klargestellt, dass für die Aachener Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB besteht.

Rechtsanwalt Simon Bender vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BENDER Rechtsanwaltskanzlei mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen.

Für eine unverbindliche Einschätzung auch Ihres Falles nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://benderlegal.de/faelle/bausparvertrag/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bender

Beiträge zum Thema