AG Düsseldorf bestätigt strenge Anforderungen an die Nachforschungspflichten in Filesharingfällen

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Amtsgericht Düsseldorf vom 17.10.2018, Az 10 C 156/17

Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hatte der Beklagte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Zunächst behauptete der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung, dass ausschließlich seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung gelebt und damit die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss gehabt habe. Im Klageverfahren behauptete er nunmehr, er habe rekonstruieren können, dass in dem maßgeblichen Verletzungszeitraum auch sein Sohn und drei Freunde zu Besuch gewesen seien, die jeweils „mobile Endgeräte“ bei sich geführt hätten. Jeder von ihnen habe auch Tauschbörsen verwendet.

Sein Vorbringen erachtete das Amtsgericht jedoch insgesamt für nicht ausreichend, um der einem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachzukommen.

Nach Ansicht des Gerichts ließen die Widersprüche auf eine unzureichende Befragung direkt nach der Abmahnung schließen. Die „Rekonstruktion“ der Vorgänge drei Jahre später könne jedoch „kein detailliertes und den tatsächlichen Vorgängen entsprechendes Bild vermitteln“. Zudem sei auch das Vorbringen zu dem Sohn und dessen Freunden isoliert betrachtet zu lückenhaft, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte seinen Nachforschungspflichten im erforderlichen Maße nachgekommen sei.

Es gebe im Ergebnis keine dritte Person, die konkret für das Filesharing in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Täter in Betracht komme. Daher sei von der Täterschaft des Beklagten auszugehen. Letztlich hatte das Gericht auch keine Zweifel an der (bestrittenen) korrekten Ermittlung der Rechtsverletzung sowie der Rechteinhaberschaft der Klägerin.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage daher antragsgemäß statt.

Der Beklagte hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.


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