AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Was ist denn das ?
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AGG - Ein Kurzüberblick für die Praxis
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
Merksätze:
- Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG)
- Unzulässige Benachteiligungen u,a, bei:
- Zugang zur Arbeit
- Bildung
- Sozialschutz
- Berufsbildung und Weiterbildung
- Sozialen Vergünstigungen
- Arbeitsbedingungen
- Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
- Mitgliedschaft in Vereinigungen (Tarifpartnern)
- Formen der Benachteiligung ( § 3 AGG)
- Unmittelbarer Benachteiligung ( „…weniger günstige Behandlung..“)
- Mittelbare Benachteiligung.
- Positive Maßnahmen (zulässige unterschiedliche Behandlung) bei
- Beseitigung bestehender Ungleichheiten
- Verhinderung potenzieller Ungleichheiten
- Zulässige Maßnahmen
- Einstellungshöchstalter
- Staffelung bei Abfindungen
- Urlaubsstaffelung
6. Unzulässig sind insbesondere
6.1. Abforderung der Altersangabe bei der Bewerbung
6.2. Belästigung (Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung, Beleidigung)
6.3. Sexuelle Belästigung (unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten)
7. Zulässige unterschiedliche Behandlung ist möglich bei
7.1. besonderen beruflichen Anforderungen ( § 8 AGG)
7.2. Religion und Weltanschauung ( § 9 AGG)
7.3. Alter ( § 10 AGG)
8. Zulässig ist die Bevorzugung von Frauen aus biologischen Gründen
9. Unzulässig sind unterschiedliche Behandlungen beim Kriterium der ununterbrochenen Beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung als Ausschlusskriterium.
10. Behinderungen
10.1. Zulässig: Ausschluss für konkrete Tätigkeiten soweit diese nicht korrekt verrichtet werden können.
10.2. Unzulässig: Grundsätzliche Forderung uneingeschränkter Belastbarkeit.
11. Sexuelle Ausrichtung
11.1. Zulässig: Homosexuelle Pfleger in Pflegeheimen für Homosexuelle
11.2. Unzulässig: Sexualität aus Ausschlusskriterium (bspw. kein homosexueller Heimleiter)
12. Einstellung: Begrenzung durch Diskriminierungsmerkmale; andere Gründe zulässig(bspw. Zeugnisnoten, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse)
13. Religion und Weltanschauung
13.1. Zulässig: gerechtfertigte berufliche Anforderungen
13.2. Unzulässig: nicht für einfach Tätigkeiten
14. Anforderungen an Ausschreibungen, § 11 AGG( § 611 b BGB)
Die Stellenanzeige darf nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden!
15. Rechte der Betroffenen:
15.1. Beschwerde (§ 13 AGG)
15.2. Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG)
15.3. Entschädigung und Schadenersatz (§ 15 AGG)
16. Rasse und ethnische Herkunft
16.1. Zulässig: türkischer Sozialarbeiter für türkische Jugendliche
16.2. Unzulässig: Orientierung an Kundenerwartungen ( … kein Araber; akzentfreies Deutsch)
17. Anforderungen an Stellenausschreibungen:
17.1. neutrale Tätigkeitsbeschreibung ( m/w(d; Gendern ?)
17.2. Doppeldeutigkeiten vermeiden
17.3. nur notwendige Merkmale
17.4. kritische Merkmale im „ Vorstellungsgespräch“ hinterfragen.
18. Maßregelungsverbot § 612 a BGB „ Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechte benachteiligen“
19. Organisationspflichten des Arbeitgebers ( § 12 AGG); Schaffung von Vorkehrungen zur Einhaltung des AGG.
Ihr
Malte Jörg Uffeln
www.maltejoerguffeln.de
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