AIDA bella, AIDA vita – Absage wegen Coronavirus – Ihre Ansprüche auf Schadensersatz/Entschädigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Coronavirus – Der Kreuzfahrt-Veranstalter AIDA hat diverse Kreuzfahrten abgesagt, u. a. der Schiffe „AIDA bella“ sowie „AIDA vita“ – als Begründung wird auf das Coronavirus verwiesen. Jetzt haben die Passagiere Recht auf Entschädigung und Schadensersatz. Rechtsanwalt Oliver Matzek, Spezialist für Reiserecht in Hamburg, erklärt Ihnen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Verlangen Sie von AIDA den Reisepreis zurück!

Bei Ausfall Ihrer Kreuzfahrt haben Sie zunächst natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter AIDA muss Ihnen den vollen Reispreis erstatten. 

Verlangen Sie Schadensersatz für weitere Ausgaben!

Ihnen steht außerdem auch noch Schadensersatz zu für aufgewendete Kosten. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Flüge, die Sie extra für die Kreuzfahrt mit der AIDA gebucht haben und bei denen nun die Stornokosten fällig werden. Ebenfalls zu diesen getätigten Aufwendungen zählt, wenn Sie jetzt das Hotel usw. stornieren müssen und Stornokosten anfallen. Auch diese Kosten hat AIDA zu tragen.

Verlangen Sie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude!

Zusätzlich zum Reisepreis können Sie vom Reiseveranstalter AIDA auch eine Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Im Grunde geht es um die entgangene Urlaubsfreude, auf die Sie nach Absage der Kreuzfahrt verzichten müssen. Dafür haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf Entschädigung für die „verschwendete Urlaubszeit“ macht in der Regel 50 Prozent (%) des Reisepreises aus. 

Beispiel: Hat die gebuchte Reise Sie 3.000 Euro gekostet, dann können Sie zusätzlich zur Rückzahlung dieser 3.000 Euro auch noch weitere 1.500 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Das macht insgesamt 4.500 Euro!

Muss AIDA jetzt wirklich zahlen?

Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz würden nur dann entfallen, wenn AIDA sich entlasten könnte. AIDA begründet die abgesagten Reisen mit Gesundheitsgefahren und / oder Sicherheitsrisiken aufgrund des Coronavirus, also mit „höherer Gewalt“ bzw. außergewöhnlicher Umstände. Dafür reichen aber keine abstrakten Gefahren, die Gefahr für die Gesundheit muss konkret vorliegen. Dies ist unseres Erachtens hier nicht der Fall, AIDA kann sich daher grundsätzlich nicht entlasten und muss zahlen.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – die Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche ist kostenlos!

Vorsicht! Reiseveranstalter wimmeln Ansprüche von Kunden ab!

So sieht die traurige Praxis im Umgang mit dem Recht der Reisenden aus: Viele Reiseveranstalter versuchen, ihre Kunden von der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen abzulenken oder abzuhalten. Darauf sollten Sie jetzt nicht reinfallen.

Deshalb unser Rat: „Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz im Reiserecht. So kommen Sie sicher zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld!“ 

Die Ersteinschätzung per E-Mail oder Telefon erhalten Sie kostenlos!

Oliver Matzek – Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Matzek

Beiträge zum Thema