Airbnb verschwiegen? Steuerrechtliche & strafrechtliche Folgen

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Sie halten sich für eine bestimmte Zeit nicht in Ihrer Wohnung auf. Daher überlegen Sie, die Wohnung für diese Zeit unterzuvermieten. Gedacht, getan - Sie melden sich bei Airbnb an, finden einen passenden Untermieter und verdienen so nebenbei etwas Geld. - Aber haben Sie diese Einkünfte bei Ihrer Steuererklärung angegeben?

Es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; es ist also eine Anlage V auszufüllen und abzugeben. Ausnahmen gibt es nur für Bagatellen; die Grenze liegt bei 520 EUR Einkünfte im Kalenderjahr, EStR R 21.2 Abs. 1.

Wenn Sie diese Einkünfte nicht angegeben haben, könnte Ihnen nun Ungemach drohen:

Finanzamt erhält nun Vermittlungsdaten von Airbnb

Die deutschen Finanzämter haben mittlerweile erreicht, dass Airbnb aus Irland die Vermittlungsdaten an die deutschen Finanzämter herausgeben muss (federführend lief das in Hamburg, betrifft aber letztlich alle deutschen Finanzämter).

Diese Daten müssen nun den Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Das ist ein fehlerträchtiger Prozess. Die Daten spiegeln möglicherweise nicht das Mietverhältnis wider, es kann auch zu Zuordnungsfehlern kommen. Ob die Vermietungseinkünfte angegeben wurden ist bei denjenigen jedenfalls sehr schnell klar, die keine Anlage V abgegeben haben. Wurde die Anlage V abgegeben, wird das Finanzamt genauer recherchieren, ob Objekt und gemeldete Einkünfte plausibel sind.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Es droht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Ist noch eine Selbstanzeige möglich? Wenn eine wirksame Selbstanzeige abgegeben wird, kann man damit letztlich straffrei bleiben. Man hat dann zwar die Steuern nachzuzahlen, wird aber nicht auch noch zusätzlich bestraft.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, solange die Tat noch nicht als entdeckt gilt, § 371 II 2 AO. 

Wann ist die Tat entdeckt?

Das ist in diesem Fall nicht eindeutig definiert und es verbleibt ein Restrisiko für den Steuerpflichtigen. Im Allgemeinen gilt die Tat als entdeckt, wenn Täter und Tat einander zugeordnet werden können. Einfaches Beispiel wäre das Auffinden größerer Bargeldbeträge bei einer Grenzkontrolle.

Etwas vage wird es aber, wenn sich der Staat von dritter Seite Daten beschafft, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Ein typischer Fall wäre der Ankauf von Daten-CDs über Kontendaten ausländischer Banken.

Beim Ersuchen an Airbnb und auch bei der Herausgabe der Daten durch Airbnb wird noch nicht von einer Entdeckung auszugehen sein, sodass weiterhin die Selbstanzeige möglich ist. Die Vermittlung von Vermietungseinkünften über Airbnb ist per se nicht illegal und zeigt alleine nicht, dass diese Einkünfte auch in der Steuererklärung verschwiegen werden. 

Spätestens aber, wenn diese Daten mit Ihrer Steuererklärung abgeglichen werden, wird die Tat als entdeckt gelten - mit der Folge, dass eine Selbstanzeige nicht mehr zu einer Strafbefreiung führen kann.

Nachträgliche Entrichtung der Steuer

Um welche Steuer geht es?

  • Einkommensteuer (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Freigrenze von 520 EUR)
  • Umsatzsteuer (möglicherweise greift die Kleinunternehmerregelung)
  • Gewerbesteuer (Freibetrag von 24.500 €; ggf. IHK-Beiträge)
  • Kommunale Abgabe (beispielsweise Bettensteuer)

Soweit Sie Sozialleistungen beziehen drohen auch insoweit nachträgliche Kürzungen und strafrechtliche Ermittlungen.

Quelle: Steuerverwaltung Hambug: Weltweit agierendes Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften liefert Kontrolldaten an die Hamburger Steuerfahndung. Hamburg erkämpft höchstrichterliche Entscheidung und liefert Daten zu deutschen Vermietern an andere Bundesländer (= Pressemitteilung vom 02.09.2020), abrufbar unter: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14267928/2020-09-02-fb-weltweit-agierendes-vermittlungsportal-fuer-buchung-und-vermittlung-von-unterkuenften/ )

Foto(s): RA Dannecker-Lauren

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