Aktionscode 23LZ: Spezialisierte Rechtsanwälte warnen Betroffene
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Am 28. Oktober 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt seine Entscheidung zu einem Rückruf für mehr als 100.000 AUDI-Pkws wegen eines sogenannten „Thermofensters“. Damit werden viele Verbraucher erst einmal wenig anfangen können. Unter Beschreibung heißt es:
„Die AGR-Reduktion über Umgebungstemperatur entspricht nicht der VO (EG) Nr. 715/2007 und den EuGH-Urteilen von Juli 2022 (sog. “Thermofenster“ zwischen 15°C und 33°C).“
AGR ist die Abkürzung für das Wort Abgasrückführung. Im Grundsatz saugt ein Dieselmotor die Umgebungs-Frischluft an. Dieser Frischluft werden durch das Abgasrückführungssystem des Fahrzeugs vom Motor erzeugte Abgase beigemengt, was zu einem geringeren Stickoxidausstoß des jeweiligen Fahrzeugs führt. Die Grenzwerte für den Stickoxidausstoß der betroffenen Fahrzeuge von AUDI betragen 180 mg/km für Euro5-Pkws und 80 mg/km für Euro6-Pkws. Eine Vorgabe für die Prüfung, ob die betroffenen Fahrzeuge diesen Grenzwert einhalten, lautet, dass in der Halle für die Testung eine Temperatur herrschen muss, die zwischen 20 Grad Celsius und 30 Grad Celsius liegt. Dies war auch AUDI bekannt. AUDI legte in der Motorsteuerungssoftware fest, dass jedenfalls für dieses Temperaturfenster eine hohe Abgasmenge der Frischluft beigemengt wird. Insbesondere für beispielsweise niedrige zweistellige Celsius-Temperaturen hat AUDI die Menge der rückgeführten Abgase allerdings reduziert. Dies erfolgt durch eine Software-Funktion der Motorsteuerung, das sogenannte Thermofenster. Dieses Reduzieren der rückgeführten Abgasmenge führt – ausgehend von im Übrigen gleichen weiteren Bedingungen – dazu, dass sich der Stickoxid-Ausstoß dieser Fahrzeuge erhöht.
Konkret geht es um die folgenden Audi-Modelle der Baujahre 2009 bis 2017:
- Audi A4
- Audi A5
- Audi A6
- Audi Q5
Der Europäische Gerichtshof hat in den vom KBA angesprochenen Urteilen von Juli 2022 konkretisiert, wann ein solches Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten ist. Unsere Kanzlei führt bereits für von der AUDI AG Geschädigte Schadensersatzprozesse unter anderem auch wegen der Verwendung eines Thermofensters. Rechtlich kann ein Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sein, die den Hersteller schadensersatzpflichtig macht. Ein solches Thermofenster ist jedoch juristisch dann nicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten, wenn das Reduzieren der Abgasrückführungsmenge „notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. In unseren Schadensersatzprozessen hat sich AUDI gegen die Inanspruchnahme insbesondere damit verteidigt, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung ist, weil es bzw. das Reduzieren der Menge der rückgeführten Abgase notwendig ist, um einen Motorschaden zu verhindern. Wenn das Thermofenster – nach eigenen Erklärungen von AUDI – also vorhanden sein muss, um einen Motorschaden zu verhindern, muss die Frage gestellt werden, auf welche andere Weise AUDI einen Motorschaden bei den vom Aktionscode 23LZ betroffenen Fahrzeugen verhindern will. Uns ist nicht bekannt, dass im Rahmen der Aktion Fahrzeugbauteile verbaut werden, die die Motorschutzfunktion des Thermofensters nach Veränderung durch ein Software-Update gleichwertig übernehmen. Nimmt AUDI also billigend in Kauf, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Gefahr eines Motorschadens erhöht wird, um die Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts über ein Software-Update günstig zu erledigen?
HAHN Rechtsanwälte rät Betroffenen, sich die konkreten Veränderungen durch das Software-Update im Einzelnen erläutern zu lassen, sofern sie sich entscheiden sollten, das Software-Update durchführen zu lassen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Fahrer der betroffenen Fahrzeuge die Software-Funktion des Thermofensters nach ihrem Entfernen quasi manuell selbst dadurch übernehmen sollten, dass sie ihr Fahrzeug bei den zu erfragenden Temperaturbereichen mit hoher Abgasrückführung gar nicht mehr fahren, damit es nicht durch normale Fahrzeugnutzung zum Motorschaden kommt. Sicher risikofrei ist ein Fahren bei Umgebungstemperaturen zwischen 20 Grad Celsius und 30 Grad Celsius. Jedenfalls in Herbst, Winter und Frühling sind allerdings Temperaturen unter 20 Grad Celsius der Regelfall. HAHN Rechtsanwälte fordert AUDI auf, die Betroffenen über die Risiken während einer Fahrt bei insbesondere niedrigen zweistelligen Temperaturen nach einem Software-Update verständlich zu informieren.
Provokant könnte man formulieren, dass es jedem freisteht, nicht zuletzt die Aktionäre der Volkswagen AG als Mutterkonzern der AUDI AG finanziell dadurch zu unterstützen, dass er seinen AUDI wegen des Motorschaden-Risikos bei bestimmten Umgebungstemperaturen nicht mehr fährt und dies entschädigungslos hinnimmt. HAHN Rechtsanwälte kritisiert insbesondere, dass AUDI nicht einmal am 28.10.2024 dazu Stellung genommen hat, bei welcher zukünftigen Fahrzeugnutzung nach dem Software-Update das Motorschaden-Risiko erhöht ist. Den betroffenen Fahrzeugen droht jedenfalls im Anschluss an die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts konkret die Stilllegung, wenn das Thermofenster nicht verändert oder entfernt wird.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen, die sich das erhöhte Motorschaden-Risiko nach einem Software-Update nicht ohne Entschädigungszahlung von AUDI gefallen lassen wollen, eine kostenfreie Erstberatung an. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG kann mit dem Schutz einer Rechtsschutzversicherung erfolgen. Die Geltendmachung fällt in den Bereich der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung oder eine Paket-Rechtsschutzversicherung, die den Bereich Verkehrsrecht einschließt. Unsere Erstbewertung rechnen wir nicht gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Aufgrund unserer Spezialisierung können wir Ihnen die Erstberatung kostenfrei anbieten. Zu unserer kostenfreien Erstbewertung Ihres Falles gelangen Sie hier:
https://hahn-rechtsanwaelte.de/abgasskandal/jetzt-ansprueche-pruefen/
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