Aktuelle Abmahnung Deutscher Konsumentenbund: Extrem ausführlich, Abmahnkosten jetzt 499,29 €
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Aus unserer Beratungspraxis sind uns seit vielen Jahren Abmahnungen von dem Deutschen Konsumentenbund aus Kassel bekannt. Der Konsumentenbund als Verbraucherschutzverband darf eigentlich alles abmahnen, was die rechtlichen Belange von Verbrauchern berührt. Häufiger Gegenstand einer Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund sind somit falsche oder fehlende Grundpreise (dazu siehe auch hier). unvollständige Informationen im Impressum, Werbung mit Testergebnissen sowie insbesondere unzulässige Angabe beim Angebot von Wein, Spirituosen oder Lebensmitteln, nämlich „wohltuend“ oder „bekömmlich“. Weitere Abmahnthemen ist der fehlende Warnhinweis nach Biozidverordnung bei der Bewerbung von Bioziden sowie Informationspflichtenverstöße beim Angebot von Lebensmitteln wie z. B. der fehlende Hinweis auf Allergene oder eine fehlende Nährwerttabelle.
Deutscher Konsumentenbund hat seine Abmahnungen überarbeitet
Uns liegt eine aktuelle Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund vor, die sich in Ausführlichkeit und Form doch erheblich von dem unterscheidet, wie der Deutsche Konsumentenbund in der Vergangenheit abgemahnt hatte. Auf fast 10 Seiten wird sehr ausführlich über die Rechtslage informiert einschließlich über 20 Fußnoten. Eine Abmahnung in dieser Ausführlichkeit sehen wir in der Beratungspraxis selten.
Interessant sind in der uns vorliegenden Abmahnung die „ergänzenden Anmerkungen“.
Zum Hintergrund: Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass bei einer Unterlassungserklärung, die gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund abgegeben wird, diese auch überprüft wird und zum Teil erhebliche Vertragsstrafen geltend gemacht werden (siehe hier). Ebenfalls ist uns bekannt, dass der Deutsche Konsumentenbund Unterlassungstitel (sei es eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil) überprüft und Ordnungsgelder beantragt.
Aus diesem Grund raten wir dringend davon ab, ohne vorherige anwaltliche Beratung gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Jede ausreichende Unterlassungserklärung gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund muss zwingend für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafenregelung enthalten. Eine Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam, eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann in der Regel nicht einfach angefochten oder gekündigt werden oder auf sonstige Art und Weise aus der Welt geschaffen werden. Häufig handelt es sich um Verstöße, die immer wieder vorkommen können, z. B. bei Grundpreisen oder dem Angebot von Lebensmitteln. Übersehen wird auch, dass sich die Abmahnung häufig auf ein bestimmtes Produkt auf einer bestimmten Plattform bezieht. Die Unterlassungserklärung ist jedoch sehr allgemein gefasst und gilt in der Regel z. B. ganz grundsätzlich für das Angebot von Lebensmitteln, alkoholischen Getränken oder grundpreispflichtigen Produkten. Somit geht die Unterlassungserklärung über die konkret abgemahnten Produkte hinaus. Nicht nur das: Die Unterlassungserklärung gilt auch insofern grundsätzlich, als dass die Unterlassungserklärung nicht auf die Plattform beschränkt ist, bei der der Fehler durch den Konsumentenbund festgestellt wurde, sondern auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich gilt: Wer wegen eines Fehlers bei eBay abgemahnt wurde, muss diesen natürlich auch im Internetshop, bei Amazon oder auf einer andern Plattform einhalten.
Wie der Deutsche Konsumentenbund in der Abmahnung jetzt über Unterlassungstitel informiert
Ebenso ausführlich wie zu anderen Aspekten informiert der Deutsche Konsumentenbund in seiner Abmahnung über die Unterschiede zwischen einer Unterlassungserklärung mit einer, wie der Konsumentenbund es nennt, „Konventionalstrafe“ und einem Unterlassungstitel. Es heißt dort:
„Wir wissen, dass sich die Ansicht hält und von mehreren einschlägigen Anwaltskanzleien sehr aktiv verbreitet wird, dass Verbände angeblich nur dann Nachkontrollen durchführen, wenn sie sich hiervon die Zahlung einer Konventionalstrafe versprechen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei solchen „Ratschlägen“ besonders kritisch sein: Unser Verband führt sehr häufig und sehr gewissenhaft Nachkontrollen auch für Unterlassungstitel durch.“
Beides stimmt: Aus unser Beratungspraxis ist uns bekannt, dass der Deutsche Konsumentenbund abgegebene Unterlassungserklärung überprüft und Vertragsstrafen geltend macht (siehe auch hier). Uns ist aus unserer Beratungspraxis ebenso bekannt, dass regelmäßig Ordnungsgelder aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel beantragt werden. Wir jedenfalls haben übrigens nie behauptet, dass der Deutsche Konsumentenbund „nur“ Nachkontrollen bei abgegebenen Unterlassungserklärungen durchführt.
Unabhängig davon, und dies erläutern wir Ihnen im Rahmen einer Beratung gerne, sollten Sie mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zurückhaltend sein. Es gibt bessere Alternativen.
Interessant finden wir es in diesem Zusammenhang auch, dass der Deutsche Konsumentenbund die Kosten vorrechnet, die entstehen können, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hierbei geht der Deutsche Konsumentenbund von 20.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro aus, wobei zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die tatsächlichen Kosten darunter oder darüber liegen können.
Jedenfalls ergeben sich Gesamtkosten bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren (in der Abmahnung vorläufige Entscheidung genannt) bei einem Streitwert von 20.000,00 Euro von über 5.700,00 Euro, bei einem Streitwert von über 30.000,00 Euro von über 6.600,00 Euro einschließlich der Abmahnkosten. Bei einer „endgültigen Entscheidung“, somit einer Hauptsacheklage, werden Kosten in Höhe von über 8.200,00 Euro vorgerechnet.
Die Berechnung ist richtig, in der Praxis sind die Kosten für ein gerichtliches Verfahren jedoch häufig nicht so hoch: Soweit gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung oder im Wege einer Hauptsacheklage durchgesetzt werden, entstehen die vom Deutschen Konsumentenbund bezifferten Kosten nur dann, wenn es ein streitiges Verfahren. Ein streitiges Verfahren liegt vor, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt oder Widerspruch eingelegt wird und der Abgemahnte ebenfalls anwaltlich vor Gericht vertreten ist. Eine Rechtsverteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von dem Deutschen Konsumentenbund oder eine Klage macht jedoch nur dann Sinn, wenn es tatsächlich auch Erfolgsaussichten gibt. Häufig geht es jedoch ausschließlich darum, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das vom Deutschen Konsumentenbund berechnete Kostenrisiko unter Berücksichtigung einer streitigen Entscheidung ist zutreffend, derartige Kosten entstehen jedoch in der Praxis in der Regel nicht. Wir werten diese Darstellung als Versuch, den Abgemahnten dann doch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bewegen.
Höhere Abmahnkosten
In der Vergangenheit hatte der Deutsche Konsumentenbund Abmahnkosten zuletzt in Höhe von 374,80 Euro geltend gemacht. Jetzt betragen die Abmahnkosten 499,29 Euro. In der Berechnung wird behauptet, dass es im zurückliegenden Geschäftsjahr, insbesondere in Folge gesetzlicher Änderungen und in Folge der Inflation sowie der gestiegenen Kosten für die Prozessfinanzierung zu einer erheblichen Unterdeckung gekommen sei. Diese Unterdeckung sei in der Kalkulation nicht erhöhend berücksichtigt worden.
Grundsätzlich dürfen Verbände, wie der Deutsche Konsumentenbund nur die rein tatsächlich entstehenden Abmahnkosten berechnen. Inwieweit die Berechnung vom Deutschen Konsumentenbund hinsichtlich der Abmahnkosten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung ausreichend ist, halten wir für ungeklärt. Uns sind jedenfalls keine Urteile bekannt, die sich einmal ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt hätten.
Inwieweit der juristische Laie, der eine derart ausführliche Abmahnung erhält, diese versteht und welcher Eindruck bleibt, können wir nicht genau beurteilen, da wir „vom Fach“ sind. Es verbleibt jedenfalls bei meiner Empfehlung: Lassen Sie sich beraten. Wenn Sie eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten haben, gebe Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls eine Unterlassungserklärung ab.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
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Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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