Aktuelle Informationen zur neuen Unionsmarke ab 23.03.2016

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei der Gemeinschaftsmarkenverordnung und dem Anmeldeverfahren einer Gemeinschaftsmarke gibt es ab dem 23.03.2016 große Veränderungen.

1. Änderung des Namens der europäischen Markenbehörde

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – unter der Abkürzung HABM bekannt – ändert seinen Namen und wird zukünftig „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“, kurz EUIPO, heißen.

2. Änderung des Namens Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke

Die Gemeinschaftsmarke heißt ab dem 23.03.2016 Unionsmarke.

3. Neue Gebührenstruktur für die Anmeldung der Unionsmarke

Ursprünglich konnte man für 900,00 EUR (Online-Anmeldung) eine Marke in bis zu 3 verschiedenen Waren-/Dienstleistungsklassen anmelden.

Ab dem 23.03.2016 sehen die Gebühren wie folgt aus:

  • Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke beträgt 850 EUR in nur einer Waren- oder Dienstleistungsklasse.
  • Die Anmeldung einer Marke in zwei Waren-/Dienstleistungsklassen kostet 900,00 EUR.
  • Für jede weitere Klasse fallen dann jeweils weitere 150 EUR Gebühr an.

Will man also eine Marke für 3 Waren-/Dienstleistungsklassen anmelden, kostet es ab dem 23.03.2016 1050 EUR.

Bisherige Gebühren für Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Online)

 

Klassen

Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke (Online)

 

Klassen

€ 900

1 Klasse

€ 850

1 Klasse

€ 900

2 Klassen

€ 900

2 Klassen

€ 900

3 Klassen

€ 1050

3 Klassen

€ 150

Jede weitere Klasse jeweils

€ 150

Jede weitere Klasse jeweils

 

4. Neue Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer bereits eingetragener Marken

Läuft der Schutz der Marke aus, kann dieser Schutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Gebühr für die Verlängerung betrug bisher 1.350 EUR für bis zu drei Klassen und weitere 400 EUR für jede darauffolgende Klasse.
Ab dem 23.03.2016 beträgt die Gebühr für die Verlängerung eines Markenschutzes so viel, wie die Anmeldung, also für die erste Klasse 850 EUR, für die zweite Kasse 900 EUR und ab der dritten Klasse jeweils weitere 150 EUR.

5. Neue Gebühren für Widerspruch, Löschung und Beschwerde

Auch die Gebühren für einen Markenwiderspruch, das Löschungsverfahren und die Beschwerde vor dem EUIPO reduzieren sich wie folgt:

  • Widerspruch: Bisher 350 EUR, Neu: 320 EUR
  • Löschung: Bisher 700 EUR, Neu: 630 EUR
  • Beschwerde: Bisher 800 EUR, Neu: 720 EUR

6. Neue Verordnung

Die Gemeinschaftsmarkenverordnung (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – GMV) wird ersetzt durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2015/2424 - UMV). Die Änderungsverordnung wurde am 24.12.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist Teil des Markenreformpakets der EU. Wie bereits mitgeteilt, tritt die Verordnung am 23.03.2016 in Kraft.

7. Neu: Oberbegriffe bei der Anmeldung

Die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) setzt in Art. 28 Abs. 5 UMV die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. C-307/10 – IP Translator) um. Das bedeutet, dass die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation so ausgelegt werden, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen. Diese müssen aber eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sein.

Diese neue, engere Auslegung gilt sowohl für alle zukünftig angemeldete Unionsmarken, als auch für bereits angemeldete Marken, sogar für solche, die vor dem 19.06.2012 angemeldet wurden. Bisher wurde es so gehandhabt, dass Markeneinträge, die vor der EuGH – Entscheidung IP Translator (C-307/10) stattgefunden haben, noch unter die alte Auslegungsregeln gefallen sind.

Was bedeutet das nun für Markeninhaber, deren Eintragung vor Juni 2012 stattgefunden hat?

Art. 28 Abs. 8 UMV regelt:

Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza- Klassifikation aufgeführt sind.
Diese Erklärung muss bis zum 24.09.2016 bei dem EUIPO eingegangen sein. Markenportfolios sollten aus diesem Grund noch einmal überprüft werden.

8. Neu: Erleichterung der Grenzbeschlagnahme im Transit

Für alle Markeninhaber, die gegen Produkt- und Markenpiraterie ankämpfen, wird es in Zukunft leichter, die bloße Durchfuhr der Waren durch die EU mittels Beschlagnahme zu stoppen. Eine Beschlagnahme ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Verletzer nachweisen kann, dass er die Waren im Bestimmungsland rechtmäßig in Verkehr bringen darf.

Ob eine Markenanmeldung nun vor dem Stichtag 23.03.2016 oder erst nach der neuen Unionsmarkenverordnung erfolgen soll, ist davon abhängig, für wie viele Klassen die Marke angemeldet werden soll.

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an unter 040 411 676 25 oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

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