Aktuelles Urteil zur Approbation ausländischer (Zahn-)Ärzte (OVG NRW vom 11.07.2016 – 13 A 897/15)

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Themenbereiche: zahnärztliches Berufsrecht – ärztliches Berufsrecht – Arztrecht

Oberverwaltungsgericht: russische Zahnärztin hat Anspruch auf deutsche Approbation

Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist die zahnärztliche Approbation auf Antrag auch Zahnärzten aus näher bestimmten anderen Ländern zu erteilen, sofern die „Gleichwertigkeit“ des Ausbildungsstands gegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 ZHG in seiner heute gültigen Fassung ist dabei zu beachten, dass in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (anders als früher) gerade nicht mehr wesentlich auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Der Antrag der aus Russland stammenden Zahnärztin war jedoch von der Approbationsbehörde im Wesentlichen mit der Argumentation zurückgewiesen worden, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit aus der unterschiedlichen Ausbildungsdauer ergebe. Sie müsse daher zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die sogenannte Kenntnisprüfung absolvieren.

Auf die Klage der Zahnärztin hat nunmehr aber das Oberverwaltungsgericht NRW zweitinstanzlich ihren Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3 bejaht. Es führt dabei aus, dass Antragstellern mit einem Ausbildungsnachweis aus einem „Drittland“ bei gleichwertigem Ausbildungsstand die Approbation ohne Kenntnisprüfung zwingend zu erteilen ist. Die Ausbildungsdauer sei als maßgebliches Kriterium bewusst aus der Regelung gestrichen worden (siehe oben). Mit Blick auf die umfangreiche berufliche Erfahrung der Klägerin sei kein Grund ersichtlich, aus dem eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Vergleich zu approbierten Zahnärzten mit absolvierter Ausbildung in Deutschland verneint werden könne.

OVG NRW, Urteil vom 11.07.2016 – 13 A 897/15

Ergänzender Hinweis zur ärztlichen Approbation

Eine ähnliche Situation ergibt sich für die Approbation ausländischer Ärzte aus § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO). Auch hier ist die Approbation bei zu bejahender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands (und bei Vorliegen der weiteren Kriterien) zu erteilen.

Rechtanwalt Dr. Jan-Hendrik Simon, Hannover


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