Alert: Neue Pflichten ab 1. November 2019, Split Payment

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 1. November 2019 sind Vorschriften, die neue Pflichten für Käufer von Waren und Dienstleistungen bilden, in Kraft getreten. Neue Teilzahlungsbedingungen haben zur Folge, dass jeweils ein Betrag in Höhe des Nettowertes der Transaktion auf das Konto des Verkäufers/Dienstleistungsanbieters, und ein Mehrwertsteuer-Betrag auf sein separates MwSt.-Konto zu zahlen sein wird. 

Der oben beschriebene Mechanismus hat keine Pflicht der Ausführung von zwei getrennten Überweisungen zur Folge – Käufer werden jeweils nur eine Überweisung des Bruttobetrages anordnen. Die entsprechenden Teile werden, auf Basis einer im Konto des Bankkontoinhabers zur Verfügung gestellten Option, durch die Bank sowohl auf das ordentliche Bankkonto des Verkäufers als auch auf sein besonderes Mehrwertsteuerkonto getrennt überwiesen.

Die oben angedeutete Split-Payment-Pflicht liegt nach neuen Vorschriften dann vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

-ein Bruttowert der Rechnung überschreitet den Betrag i. H. v. 15 000,00 PLN und

-mindestens eine Position, die in der Rechnung genannt wird, stellt eine Ware oder Dienstleistung dar, über die in der Anlage Nr. 15 zum polnischen Gesetz über Mehrwertsteuer die Rede ist. 

Zu den in der oben bestimmten Anlage genannten Waren und Dienstleistungen gehören u. a. Laptops, die man für die Firma erwirbt. Zu beachten sind jedoch auch andere Waren/Dienstleistungen – z. B. in der Elektronikbranche, sowie in der Baubranche.

Dabei muss betont werden, dass eine Ware oder Dienstleistung, die eine von mehreren Positionen der Rechnung darstellt, den Betrag i. H. v. 15 000,00 PLN nicht überschreiten muss. Für die Split-Payment-Pflicht ist nämlich völlig ausreichend, dass diese Ware/Dienstleistung eine von mehreren Positionen der Rechnung, deren Bruttogesamtwert 15 000,00 PLN überschreitet, darstellt. 

Wenn der Gesamtwert der Rechnung die Summe von 15 000,00 PLN brutto nicht überschreitet, wobei mindestens eine Ware/Dienstleistung im Kreis der in oben genannter Gesetzesanlage bestimmten Waren/Dienstleistungen ist, so werden die Zahlungen in einer traditionellen Weise auf das ordentliche Bankkonto (bzw. Konto der Genossenschaftlichen Spar- und Kreditkasse – sog. SKOK) des Verkäufers oder freiwillig in einer Split-Payment-Form durchgeführt. Wird die erste Variante gewählt, so käme eine solidarische Haftung des Käufers in Betracht. Dies wären folgende Fälle:

  • der Verkäufer/Dienstleistungsanbieter ist im Rückstand mit der Zahlung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum, in dem die Transaktion erfolgte, sowie 
  • man kann dem Erwerber vorwerfen, dass er wusste oder rechtfertigende Gründe für eine Vermutung hatte, dass der volle Mehrwertsteuerbetrag für die zu seinen Gunsten erbrachte Lieferung (oder deren Teil) durch den Verkäufer auf das Konto des Finanzamtes nicht gezahlt wird. 

Im Zusammenhang mit den oben angeführten Änderungen bitten wir Sie um eine besondere Sorgfalt in Bezug auf Ihre Transaktionen. 

Sollten Sie weitere Informationen oder unsere Unterstützung brauchen, so stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Dr. Katarzyna Styrna – Bartman LL.M. 

Rechtsanwältin PL / Partnerin BLU 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Katarzyna Styrna-Bartman LL.M.

Beiträge zum Thema