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„Alexa“, „Google Home“ und Co: Rechtstipps rund um digitale Assistenten und „Smart Speaker“

  • 6 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Smarte, digitale Assistenten werden immer beliebter: „Siri“, „Alexa“, „Cortana“, „Bixby“ und wie sie alle heißen haben bei vielen nicht nur den Weg aufs Smartphone, sondern mithilfe eines „Smart Speakers“ auch ins Wohnzimmer gefunden. Doch sind die nützlichen Helfer, die im Hintergrund mithören, und denen man eine ausgeprägte Datensammelwut zuspricht, eigentlich legal? Wir geben Tipps rund um den neuen Trend zum digitalen Assistenten für zu Hause.

Wie sind Alexa und Co. rechtlich zu bewerten?

Kurioserweise kommt man, was die rechtliche Dimension der smarten Sprachassistenten betrifft, am Fall einer mit Mikrofon und WLAN ausgestatteten Spielzeugpuppe nicht vorbei. Das Hightech-Spielzeug „My Friend Cayla“, das vor drei Jahren für Schlagzeilen sorgte, ist in der Lage, Spracheingaben zu verarbeiten und intelligent auf sie zu reagieren.

Die „Intelligenz“ der Spielzeugpuppe rührt dabei allerdings daher, dass „Cayla“ Spracheingaben auswertet und sich dafür mit dem Internet verbindet. Die onlinefähige Konkurrentin der „Barbie“-Puppe ist „Siri“, „Alexa“ und anderen digitalen Assistenten damit im Grunde nicht unähnlich.

Spielzeugpuppe mit eingebautem Mikrofon und WLAN als „getarnte Sendeanlage“

Dass der digital aufgerüstete Spielgefährte dennoch in Deutschland mittlerweile als verboten gilt, mag daher erstaunen. Die Bundesnetzagentur hatte hier jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Puppe um eine „getarnte Sendeanlage“ gemäß § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) handle. Denn schließlich rechne kaum jemand damit – und vor allem Kinder nicht –, dass ein Kinderspielzeug mit einem Mikrofon ausgestattet sei und ungefragt Daten ins Netz übertrage.

„Mithörendes“ Kinderspielzeug gilt als bedenklich, digitale Assistenten zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht

In dieser Hinsicht ist den smarten Lautsprechern, in denen digitale Assistenten stecken, nichts vorzuwerfen. Daraus, dass sie fleißig Daten hin- und herschieben, machen sie keinen Hehl – schließlich besteht darin ihr primärer Zweck.

Sprich: Siri, Alexa und Co. sind darauf ausgelegt, mitzuhören und machen diesen Umstand auch dem Verbraucher gegenüber deutlich. Auf den ersten Blick ist die Legalität der trendigen Geräte somit nicht infrage zu stellen.

Zahlreiche Bedenken in Hinblick auf Datenschutz bleiben trotzdem bestehen

Dennoch warnen zahlreiche Datenschutz-Experten vor den smarten Assistenten – und das aus guten Gründen. Zwar gestehen die meisten Hersteller ein, dass ihre „Smart Speaker“ Nutzerdaten erheben und ins Netz weiterleiten. Doch darüber, wie sie genau dabei vorgehen, halten sie sich eher bedeckt.

Amazon etwa weist zwar in seinen AGB darauf hin, dass der Konzern auch mit dem Lautsprecher „Amazon Echo“ und seiner digitalen Assistentin „Alexa“ Kundendaten auswertet, um unter anderem personalisierte Werbung auszuspielen.

Dazu bietet er dem Kunden auch eine Möglichkeit an, seine Erlaubnis, dass auf seine Daten zugegriffen werden darf, zurückzunehmen. Und das fraglos nicht ohne Grund, denn zu beiden Maßnahmen ist jedes Unternehmen, das Nutzerdaten sammelt und daraus Werbeprofile erstellt, per § 15 Abs. 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet.

Exakte Details über den Umgang mit Nutzerdaten kennen gegenwärtig nur die Hersteller selbst

Was genau mit den Daten geschieht, und exakt welche und wie viele Daten der digitale Assistent an das Unternehmen weiterleitet, verrät Amazon jedoch niemals mit klaren Worten. Immerhin gesteht der Großkonzern ein, dass er nicht nur Spracheingaben, sondern auch an „Alexa“ weitergegebene Einkaufs- und To-do-Listen sowie Standortdaten speichert und auswertet – was bei auf Datenschutz bedachten Nutzern sicherlich für Unbehagen sorgen wird.

Ähnliches gilt für die Nutzungsbedingungen des Konkurrenten „Google Home“. Keine Frage: Wer Wert auf Datenschutz legt oder wirklich wissen möchte, ob die Betreiber der digitalen Begleiter rechtlich sauber agieren, sollte auf die Anschaffung von „Alexa“ und Co. besser verzichten. Alternativ besteht die Möglichkeit, abzuwarten, bis genauere Details über die Praktiken bei ihrer „Datenauslese“ bekannt werden.

Was ist, wenn Besuch kommt und der heimische Smart Speaker dabei „mithört“?

Die Problematik, ob man Gäste darüber informieren muss, dass im Hintergrund ein digitaler Assistent „mithört“, ist in dieser Beziehung eine naheliegende Frage. Eindeutig zu beantworten ist sie jedoch zum momentanen Zeitpunkt noch nicht.

Einerseits ist es durchaus möglich, dass derjenige, der Gespräche ohne Einverständnis aufzeichnet, mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss – so steht es in § 201 Strafgesetzbuch (StGB). Andererseits gewähren Amazon und Konsorten bislang noch keinen Einblick darin, was ihre Geräte tatsächlich protokollieren, speichern und an den Hersteller übertragen.

Wer „sicher ist sicher“ zu seiner persönlichen Devise erklären will, sollte sich daher die Zeit für einen Hinweis auf das im Hintergrund lauschende Gerät nehmen. Oder alternativ den hellhörigen Assistenten ganz ausschalten.

Was tun bei einem unabsichtlichen Kauf von Waren durch Alexa und Konsorten?

Ein weitere viel beworbene Funktionalität digitaler Assistenten ist deren Fähigkeit, per bequemer Sprachsteuerung Online-Einkäufe zu tätigen. Doch mittlerweile gibt es etliche Medienberichte, in denen „Alexa“ und Konsorten auch hier zu viel Eigeninitiative bewiesen. Unter anderem sind Fälle bekannt, in denen ungefragte Bestellungen von Puppenhäusern, kiloweise Keksen und Geschenkboxen auf das Konto wohlmeinender digitaler Assistenten gingen.

Das mag einerseits harmlos klingen. Andererseits hindert die übereifrigen, smarten Assistenten nichts daran, auch Artikel, für die man tiefer in die Tasche greifen muss, ungewollt in den virtuellen Warenkorb zu befördern.

Die gute Nachricht: Auch in solchen Fällen besteht oft die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen bedingungslos vom Kaufvertrag zurückzutreten, da in derartigen Fällen ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt. Wem das als Absicherung nicht genügt, für den besteht bei den gängigen Geräten zudem die Möglichkeit, Einkäufe per Sprachsteuerung ganz zu deaktivieren.

Der Fall „Alexa-Party“: Laute Musik aus „Amazon Echo“ ließ die Polizei anrücken

Vor wenigen Tagen sorgte in Pinneberg bei Hamburg ein „Amazon Echo“-Lautsprecher mit dem digitalen Helfer „Alexa“, der sich offenbar selbstständig gemacht hatte, für Furore. Um rund drei Uhr morgens fing das Gerät plötzlich an, ohrenbetäubend laute Musik von sich zu geben. Die Nachbarn befürchteten das Schlimmste und verständigten die Polizei.

Da niemand die Tür zur Wohnung öffnete, verständigte man einen Schlüsseldienst. In der Wohnung fanden die Gesetzeshüter nur ein lärmendes „Amazon Echo“ vor, dessen Besitzer letztendlich für die Kosten des Einsatzes aufkommen musste. Der Fall sorgte für Schlagzeilen en masse – so mancher Nachrichtenjournalist reagierte spitzbübisch und schrieb, der smarte Lautsprecher habe sich als spontaner Organisator einer nächtlichen Party betätigt.

Wie steht es rechtlich um die „Alexa-Party“ in Pinneberg?

Unter Juristen ist der kuriose Fall bereits vieldiskutiert. Eines steht jedoch fest: Die Polizei war definitiv im Recht, da sie Grund genug hatte, zu befürchten, dass Leib und Leben des Mieters in Gefahr waren. Zu ihrem Eindringen in die Wohnung berechtigte sie in diesem Fall § 208 Absatz 4 des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein (LVwG). Dieser besagt, dass Polizisten zur Nachtzeit Wohnungen betreten und durchsuchen dürfen, wenn eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ vorliegt. 

Theoretisch besteht in einem derartigen Fall auch die Möglichkeit, Schadenersatz von Amazon zu verlangen – hierfür sorgt unter anderem das Produktkaftungsgesetz (ProdHaftG).

Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass der Hersteller ein mangelhaftes Gerät hergestellt hat und es im Verbindung mit dem entstandenen Schaden steht, was vor allem in einem derartigen Fall durchaus schwierig sein dürfte.

Und auch wenn sich herausstellt, dass ein Hacker für den Zwischenfall verantwortlich war, ist die Schere zwischen Theorie und Praxis groß. Zuerst müsste in einem solchen Fall der Geschädigte Strafanzeige erstatten. Hierauf ist es die Aufgabe der Behörden, den Verantwortlichen anhand seiner hinterlassenen digitalen Spuren ausfindig zu machen, was sich heute noch als schwieriges Unterfangen erweisen kann.

Keine Frage: Aus juristischer Sicht ist im Fall „Alexa-Party“ sicherlich das letzte Wort noch nicht gesprochen worden.

Versehentlich gestartete Musik-App: des Rätsels Lösung?

Laut Medienberichten ist der Grund für den kuriosen Zwischenfall übrigens – vorgeblich – mittlerweile ans Tageslicht gekommen. Kurz nach dem Verlassen der Wohnung habe der Besitzer des frühmorgens angesprungenen „Amazon Echo“-Geräts versehentlich die Spotify-Musik-App auf seinem Smartphone aktiviert, die über das Handy-Netz mit „Alexa“ gekoppelt war.

Wenige Stunden später habe er außer Haus unbeabsichtigt die Lautstärke der in „Spotify“ abgespielten Musik nach oben gedreht, wodurch der „Google Echo“-Lautsprecher in seiner Wohnung angesprungen sei. Ob damit tatsächlich die Ursache für den vielbeachteten Vorfall ans Licht gekommen ist, oder ob es sich dabei um eine journalistische Ente handelt, steht jedoch bislang noch aus.

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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