Alkohol und/oder Fahrerlaubnis?

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Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung vom Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn bei diesem Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Nach Nr. 2c ist dies z. B. dann der Fall, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (Stichwort: Gang zum „Idiotentest").

Nach einem Beschluss des OVG Bremen vom 19.10.2011 sind Zweifel an der Eignung im Zusammenhang mit Alkohol schon dann gegeben, wenn der Betroffene zwar kein Auto geführt hat, aber mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und in diesem Zustand unbeherrschte Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen andere offenbart hat, was auf einen allgemeinen Steuerungsverlust unter Alkoholeinfluss hinweist (NJW 2012, 473 ff.).

In dem entschiedenen Fall war der Betroffene zweimal von der Polizei anlässlich von ihm ausgegangener Körperverletzungen zum Nachteil Dritter in Erscheinung getreten und es wurden einmal 2,4 und 1,8 Promille bei ihm festgestellt. Diese Werte liegen deutlich über den von der Rechtsprechung angenommenen Werten, die ein „Geselligkeitstrinker" aufweise. Es sei somit von einer Alkoholproblematik auszugehen, die Zweifel begründeten, ob er auch in Zukunft zwischen Trinken und Fahren unterscheiden könne.

Der Beschluss des OVG Bremen steht in einer Linie ähnlicher Entscheidungen anderer Gerichte. Diese Rechtsmeinung ist aber nicht unumstritten.

Meines Erachtens ist der Beschluss falsch, da er in seiner Absolutheit jedweden Zusammenhang zwischen Trinken und Fahren für überflüssig erklärt. Warum jemand, der dann und wann kräftig trinkt und das aufgrund einer gewissen Gewöhnung dann auch verträgt, ohne auch nur in die Nähe seines Autos zu gelangen, gleich zum Test soll, erschließt sich nicht.

Gerechtfertigt mag dies dann sein, wenn die Gesamtumstände eine konkrete, mithin nicht nur abstrakte Gefahr begründen, es werde zu einem Alkoholmissbrauch mit anschließender Teilnahme an Straßenverkehr kommen. So etwa, wenn ein Berufskraftfahrer mit Rufbereitschaft regelmäßig über den Durst trinkt (vgl. VGH Mannheim, NZV 02, 580).

In diesem Zusammenhang bleibt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 50, 93) hinzuweisen, wonach es für die Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB eben auch nicht ausreicht, wenn die begangene Straftat in keinerlei Beziehung zur Sicherheit des Straßenverkehrs steht.

Rechtsanwalt Bernd Michalski, Berlin

Strafsachen - Verkehrsrecht


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