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Alkohol am Steuer: Promillegrenzen und Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr

  • 7 Minuten Lesezeit
Alkohol am Steuer: Promillegrenzen und Strafen für Trunkenheit im Straßenverkehr

Wenn Sie Alkohol trinken, sollten Sie Ihr Auto am besten stehen lassen. Sie riskieren sonst – abhängig von Ihrem Promillewert – empfindliche Strafen. Dr. Jasmin Haider, Rechtsanwältin für Strafrecht, und Sandra Baumann, Fachanwältin für Strafrecht, erklären, welche Folgen ein Verstoß gegen die jeweilige Promillegrenze haben kann und welche Sonderregelungen für Autofahrer unter 21 Jahre und in der Probezeit gelten.

Alkohol am Steuer: Bußgeld, Strafe, Fahrverbot

Alkohol am Steuer

Es ist schon fast gesellschaftsfähig, dass man sich nach dem ein oder anderen alkoholischen Getränk noch ans Steuer setzt. Was dabei oftmals übersehen wird: Durch Alkohol am Steuer gefährdet man nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.

Zudem ist Trunkenheit am Steuer kein Kavaliersdelikt, sondern kann mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden. 

Je nach Grad der Alkoholisierung können bei Alkohol im Straßenverkehr unterschiedliche Rechtsfolgen drohen. Dabei sind ein Bußgeld oder Fahrverbot noch die geringsten Folgen. Es droht auch die Verhängung von Strafen nach dem Strafgesetzbuch

Wurde man alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt, ist es wichtig, zunächst zu schweigen und anwaltlichen Rat einzuholen, um die zu erwartenden Folgen zu reduzieren. 

Alkohol am Steuer über 21: Promillegrenzen und Strafen nach dem Bußgeldkatalog

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Alkohol am Steuer über 21 Jahren. Unter 21 Jahren herrscht ein striktes Alkoholverbot am Steuer.  

Ob es sich bei Alkohol am Steuer um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. 

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG liegt grundsätzlich vor, wenn der Verkehrsteilnehmer einen Promillewert zwischen 0,5 ‰ und 1,09 ‰ hat.  

Eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht nach § 316 StGB demjenigen, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.  

Gesetzlich sind unterschiedliche Promillegrenzen festgelegt, die im Folgenden näher erläutert werden:

Alkohol am Steuer: Promillegrenzen und Strafen

Promillegrenze 0,3 ‰

Alkoholisiertes Fahren wird erst ab einem Promillewert von 0,5 ‰ geahndet. Folglich wird Alkohol am Steuer unter 0,5 ‰ grundsätzlich nicht geahndet. Allerdings wird von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ ab einem Promillewert von 0,3 ‰ ausgegangen. Dies hat zur Folge, dass alkoholisiertes Fahren ab 0,3 ‰ trotzdem strafrechtlich geahndet werden kann, wenn folgende Aspekte hinzukommen: 

  • Auffälligkeiten im Straßenverkehr  

  • Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Lallen etc.)  

  • Gefährdung anderer Teilnehmer am Straßenverkehr  

  • Verursachung eines Unfalls  

Promillegrenze 0,5 ‰

Zwar stellt Alkohol am Steuer ab einer Promillegrenze von 0,5 ‰ „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar, solange keine Fahrauffälligkeiten, Fahrfehler oder Unfälle vorliegen. Die Folgen sind jedoch nicht zu unterschätzen. Das Bußgeld für Alkohol am Steuer liegt beim erstmaligen Verstoß bei 500 €. Zusätzlich wird diese Trunkenheit am Steuer mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot geahndet. 

Bei erneuten Verstößen sieht der Bußgeldkatalog für Alkohol am Steuer jedoch deutlich empfindlichere Sanktionen vor. So erhöht sich das Bußgeld beim zweiten Verstoß bereits auf 1.000 € und beim dritten Verstoß auf 1.500 €. Daneben wird ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt sowie zwei Punkte. 

Promillegrenze 1,1 ‰

Von sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ spricht man, wenn Alkohol im Straßenverkehr die Promillegrenze von 1,1 ‰ überschreitet. Dann liegt bereits in jedem Fall eine Straftat vor, unabhängig von Fahrauffälligkeiten. 

Hier drohen neben drei Punkten im Fahrzentralregister eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Zudem wird gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Als ungeeignet ist der Fahrer gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Regelfall anzusehen, sofern er ein Delikt nach § 316 StGB (Trunkenheit am Steuer) begangen hat.  

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich gemäß § 69a StGB, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Im schlimmsten Fall kann die Sperre sogar lebenslang angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. 

E-Bikes, deren Geschwindigkeit nicht über 25 km/h liegt, sind im Übrigen keine Kraftfahrzeuge. Folglich gilt deswegen der für Radfahrer maßgebliche Grenzwert, also 1,6 ‰. 

Promillegrenze 1,6 ‰: Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ wird die Fahreignung generell infrage gestellt. Zusätzlich zu den bereits dargestellten Sanktionen, die ab einer BAK von 1,1 ‰ verhängt werden, muss sich der Betroffene noch einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Dabei macht der Gesetzgeber keinen Unterschied, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Verstoß handelt. 

Nachdem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, muss der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle stellen. Diese prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen und ob eine MPU erfolgreich absolviert wurde. 

Die MPU besteht aus drei Teilen: 

  • medizinischer Check 

  • Leistungstest am PC 

  • psychologisches Gespräch 

Nicht die Führerscheinstelle, sondern der Betroffene selbst wählt den Anbieter aus, bei dem er die MPU durchführen lassen möchte. Das anschließende Gutachten legt er der Führerscheinstelle vor.

Alkohol am Steuer unter 21 und in der Probezeit: Null-Promille-Grenze

Gemäß § 24c StVG ist Alkohol am Steuer unter 21 verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist. Es kommt also zunächst nicht darauf an, mit wie viel Alkohol am Steuer gefahren wurde. 

Die Promillegrenze ist allerdings relevant für die Art der Sanktion: 

Unter 0,5 ‰ und außerhalb der Probezeit drohen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro Bußgeld sowie 1 Punkt im Fahrzentralregister. 

Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit, kommen noch weitere Sanktionen hinzu. 

Es handelt sich nämlich um einen sog. A-Verstoß bei Alkohol am Steuer. Dies ist die Kategorie der schwerwiegendsten Verstöße und zieht folgende Konsequenzen nach sich: 

  • Verlängerung der Probezeit um 2 weitere Jahre  

  • Verpflichtende Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar  

  • Anordnung einer MPU, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss stattfand 

Gegen den Bußgeldbescheid vorgehen: Diese Möglichkeiten haben Sie

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Trunkenheit am Steuer kann Einspruch eingelegt werden. Viele Bußgeldbescheide wegen Alkohol im Straßenverkehr sind fehlerhaft und können angegriffen werden. Der Einspruch muss binnen 2 Wochen erfolgen. Hier gilt es, die Frist zu beachten.  

Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel per Postzustellungsurkunde (in einem gelben Umschlag) zugestellt. Das Datum der Zustellung ist für den Fristbeginn maßgebend. Innerhalb der Frist von 2 Wochen muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Die Behörde gibt den Fall in der Regel im Anschluss an die Staatsanwaltschaft ab und ein Gerichtstermin wird bestimmt. 

Anwalt einschalten lohnt sich bei Alkohol im Straßenverkehr: Ein spezialisierter Strafverteidiger oder Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für Sie einlegen, Akteneinsicht beantragen und auf Augenhöhe mit den Behörden kommunizieren. Mithilfe eines Anwalts kann in vielen Fällen ein Fahrverbot vermieden und Ihre Fahrerlaubnis gerettet werden.

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Alkohol am Steuer: Wie lange bleibt das gespeichert?

Wird wegen Alkohol am Steuer gegen Sie ein Bußgeld verhängt, bekommen Sie ebenso 2 Punkte in Flensburg. Die 2 Punkte werden 5 Jahre lang gespeichert und im Anschluss getilgt

Werden Sie wegen Alkohol am Steuer als Straftat zu einer Strafe verurteilt, wird die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen. Straftaten werden aus dem Bundeszentralregister in der Regel nach 5 Jahren (bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen) bzw. 10 Jahren (bei Freiheitsstrafe unter einem Jahr auf Bewährung) bzw. 15 Jahren (bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr) gelöscht. 

Eine Verurteilung wegen Alkohol im Straßenverkehr wird in der Regel auch in ein Führungszeugnis eingetragen, außer die Strafe lautet Geldstrafe unter 90 Tagessätzen und es ist keine weitere Eintragung vorhanden. 

Trunkenheit am Steuer: Was passiert bei einem Unfall?

Fahrer, die mit Alkohol am Steuer einen Unfall verursacht haben, können wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB angeklagt werden. Dabei kann bereits ein Alkoholpegel von 0,3 Promille ausreichen. 

Bei einem selbst verschuldeten Unfall drohen Regressforderungen Ihrer Kfz-Versicherung: Wenn der Alkoholeinfluss für den Unfall mit auschlaggebend war, kann es ab 0,3 Promille zu einer Kürzung der Versicherungsleistung kommen. 

In der Regel sehen die Vertragsbedingungen vor, dass die Versicherung ab einem Wert von 1,1 Promille die Leistung komplett verweigern darf und Sie als Unfallverursacher in Regress genommen werden. Sie sollten bei einem Unfall mit Alkohol am Steuer unbedingt einen Strafverteidiger oder Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zurate ziehen. Ihre Fahrerlaubnis steht auf dem Spiel. 

Alkoholkonsum auf Fahrrad und E-Scooter

Für Fahrradfahrer gelten ebenfalls Promillegrenzen. Alkohol auf dem Fahrrad kann weitreichende Konsequenzen haben, darunter Entzug der Fahrerlaubnis. In vielen Fällen wird zudem von der Führerscheinbehörde eine MPU angeordnet. Die absolute Fahruntauglichkeit liegt auf dem Fahrrad bei 1,6 Promille. 

Auch hier gilt aber: Wer mit über 0,3 Promille Fahrrad fährt und bei wem auffälliges Fahrverhalten (Schlangenlinien, etc.) festgestellt wird, dem kann auch auf dem Rad eine Strafe drohen. 

Die 0,0-Promille-Regelung während der Probezeit oder unter 21 Jahren ist auf Fahrradfahrer nicht anzuwenden. 

Wichtig: Für Pedelecs mit einer Trittunterstützung bis 45 km/h gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Autofahren. Für E-Bikes und E-Scooter mit einer Trittunterstützung bis 25 km/h gelten die gleichen Vorschriften wie für Fahrradfahrer. Auch hier drohen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkohol im Straßenverkehr. 

FAQs zu Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer: Wann kommt der Bescheid?

In der Regel wird Ihnen der Bußgeldbescheid nach vier bis sechs Wochen zugestellt. Haben Sie nach drei Monaten noch keinen Bescheid über die Ordnungswidrigkeit erhalten, gilt der Vorfall als verjährt, es kommen keine weiteren Konsequenzen auf Sie zu.

Wie kann man ein Fahrverbot bei Alkohol am Steuer vermeiden?

Im Einzelfall besteht manchmal die Möglichkeit, ein Fahrverbot aus beruflichen oder dringenden persönlichen Gründen in ein höheres Bußgeld umzuwandeln. Beispielsweise dann, wenn Sie bei einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug Ihren Job verlieren würden. Bei solchen unzumutbaren Härten existiert gerade bei Ersttätern ein Ermessensspielraum, den Sie mit anwaltlicher Hilfe ausschöpfen können.

Erhalte ich meine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt automatisch zurück?

Kam es zum Entzug des Führerscheins, bekommt man diesen nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch zurück. Schließlich wurde nicht nur das Dokument, sondern die eigentliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Diese muss neu erworben werden, bevor man den Führerschein zurückerhält. Dafür ist ein Antrag auf Neuerteilung nötig. Häufig ordnet die Behörde zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Nur bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot erhält man den Führerschein (Dokument) automatisch zurück.

Ist man im Falle eines Unfalls bei einer Trunkenheitsfahrt versichert?

Wenn der Alkoholeinfluss für den Unfall mit ausschlaggebend war, kann es ab 0,3 Promille zu einer prozentualen Kürzung der Versicherungsleistung kommen. Handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits, kann Ihre Versicherung die Leistung auch vollständig verweigern. Grob fahrlässig verhält man sich ab einem Promillewerte von über 1,1 Promille.

Erbringt die Versicherung keine oder nur eine geringere Leistung, kann man Sie persönlich als Unfallverursacher in Regress nehmen. Es sollte bei Streitigkeiten ein Anwalt hinzugezogen werden, der auch den Versicherungsvertrag und die allgemeinen Versicherungsbedingungen genauer untersucht.

Foto(s): ©Shutterstock/Minerva Studio; ©anwalt.de/THH

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