Alle Jahre wieder – Umgangsrecht an Feier- und Festtagen

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Kinder haben ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Im Gegenzug ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. In der Regel leben Eltern mit ihren Kindern ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von freitags bis sonntags, Abweichungen sind möglich. An den Feiertagen von Ostern, Weihnachten und Pfingsten gilt, dass je am Zweitfeiertag ein Tagesbesuch möglich sein sollte. Dadurch wird es dem nichtbetreuenden Elternteil ermöglicht, auch an diesen besonderen Tagen gemeinsam mit den Kindern Zeit zu verbringen und diese Tage gemeinsam zu erleben. In der Rechtsprechung wird die Frage uneinheitlich beurteilt, ob periodische Besuchsrechte von einer Umgangsregelung für besondere Feier- und Festtage überlagert werden. So führt das Oberlandesgericht Brandenburg aus, dass der sorgeberechtigte Elternteil nicht nur den Alltag, sondern grundsätzlich auch Feiertage mit dem Kind verbringen soll. Daher findet auch ein regelmäßiges Besuchswochenende, wenn es auf einen solchen Feiertag fällt, nicht statt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2001 – 10 UF 186/00). Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Saarbrücken die Auffassung, dass bei einer periodischen Besuchsregelung ohne Feiertagsregelung der Umgang auch dann stattfinden soll, wenn der periodische Umgang einen oder mehrere Feiertage miteinschließt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.05.2013 – 6 WF 80/13).

In jedem Fall gilt: Solange sich einvernehmliche Regelungen nicht treffen lassen, muss zeitnah mithilfe des Jugendamts eine Vermittlung versucht werden. Scheitert diese, sollte zeitnah auch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um noch einmal einen außergerichtlichen Versuch zu einer Einigung zu unternehmen. Sollte auch dieser nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, muss gerichtliche Hilfe auch im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens angestrengt werden. Andernfalls setzt sich der betreuende Elternteil, der an einem periodischen Umgangswochenende aufgrund der Feiertage die Kinder nicht zu einem Besuch herausgibt, der Gefahr einer Bestrafung aus.

Damit alle Beteiligten daher die Oster-, Pfingst- und Weihnachtstage inklusive Heiligabend entspannt erleben können, sollte zeitnah eine Regelung herbeigeführt werden. Nur dies allein hilft dem Kind, die familiäre Verbundenheit zu allen Familienmitgliedern in besonderer Weise zu erleben.


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