Alleinrennen – Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungswidrig?

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Ausgangslage

Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft denjenigen, der sich u. a. „grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Diese Vorschrift soll die Flucht vor der Polizei sowie andere Formen des „Alleinrennens“ erfassen und bestrafen.

Das Berliner Kammergericht hatte bereits mit Beschluss vom 20.12.2019 alle Fälle von „nur“ grober Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Tatbestand aussortiert.

Das Kammergericht meinte, dass § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB nur die Fälle erfasse, in denen ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Die Entscheidung des Kammergerichtes offenbarte dabei, dass die gesetzliche Formulierung missglückt und wenig handhabbar ist.

Beschluss des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat nun mit Beschluss vom 16.01.2020 die Vorschrift für verfassungswidrig erklärt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Gericht stützt dies auf die Unbestimmtheit der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es sei keine hinreichende Abgrenzung zu einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (also einer reinen Ordnungswidrigkeit) möglich.

Folgen für andere Strafverfahren

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen entfaltet keine Bindungswirkung für andere Gerichte.

Von daher ist in anderen Verfahren die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist zusätzlich deren Aufhebung und die Herausgabe des Führerscheines zu beantragen.


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