Alternativen zur Kündigung wegen Corona

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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft, insbesondere auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind ersichtlich verheerend und den meisten ist unklar, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Besonders schlimm ist es für die, die infolge behördlicher Einschränkungen ihre Leistungen nicht mehr erbringen können oder die gar unter Quarantäne gestellt worden sind. Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse sind in den meisten Ausfallversicherungen nicht gedeckt.

Wann krankschreiben?

Einfach so präventiv zu Hause bleiben und Arbeitnehmer zu Hause lassen;  gerade das kann für Kleinbetriebe schnell wirtschaftliche existenzbedrohend sein. Hilfreich gerade in Kleinbetrieben kann die Krankschreibung des Arbeitnehmers sein, wenn der Verdacht einer Corona-Infektion besteht. Hier gilt aktuell eine Erleichterung bei leichten Erkankungen der oberen Atemwege, Fehlen schwerer Symptome und Fehlen der Kriterien für einen Coronavirus-Verdachtsfall. In diesen Fällen reicht aktuell ein Anruf beim Arzt ohne Besuch der Praxis mit den daraus resultierenden Gefahren. Das kann sich zur Zeit aber schwierig und zeitaufwändig gestalten. 

Bei Quarantäne

Im Falle eine Quarantäne muss der Arbeitgeber 6 Wochen weiter den Lohn zahlen. Er hat aufgrund § 56 InfektionsschutzG einen Erstattungsanspruch; zuständig ist das Gesundheitsamt. Nach den 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld aus.

Alternativen zur Kündigung

Einige der von den vielen Einschränkungen betroffenen Arbeitgebern geraten insbesondere hinsichtlich der Lohnkosten unter Druck und erwägen eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Doch das muss nicht immer die Lösung sein und ist es häufig auch nicht. Denn Kündigungen scheitern vielfach unter Hinweis auf die vorübergehenden Pandemie-Probleme. Kündigungen sollten auf jeden Fall von Arbeitgebern nur gut überlegt und gut beraten erwogen werden. 

Homeoffice, Urlaubs- und Arbeitzeitmodelle

In vielen Fällen während der Pandemie lohnt es sich, über 4 Dinge nachzudenken.

1. Homeoffice-Gestaltungsmöglichkeiten

2. Urlaubsregelungen für den Zeitraum der Einschränkungen durch die Pandemie 

3. Vereinbarung flexibler Arbeitszeitmodelle 

4. Kurzarbeit

Homeoffice funktioniert natürlich nicht in jedem Betriebe und setzt Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die Umsetzung sollte geregelt sein, insbesondere was Fragen der Arbeitszeiterfassung und der Ressourcenverantwortung angeht. In der Regel werden die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt. Insbesondere Datenschutzpflichten können hier Probleme bei der Umsetzung machen.

Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne bei der Erarbeitung von Konzepten für die Anforderungen Ihres Betriebs und der Umsetzung.

Kurzarbeit statt Kündigung

Die vorstehenden Alternativen müssen erwogen werden, bevor der Arbeitgeber auch über Kurzarbeit nachdenken kann. Kurzarbeit ist die maßgeschneiderte Lösung für Arbeitgeber in Fällen unverschuldeter und unvermeidbarer Produktions- und Auftragsengpässe, die mehr als 10 % der Mitarbeiter betrifft. Die Möglichkeiten bestehen aber nur für die Betriebe, die mit sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern agieren. Nach einem am letzten Freitag im Eilwege vom Bundestag beschlossenen Änderungsgesetz sind jetzt aber auch Leiharbeitnehmer/Innen einbezogen. 

Mittels Kurzarbeit wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter reduziert bzw. Teile der Belegschaft von der Arbeitsleistung entbunden. Kurzarbeit dauert höchstens 12 Monate und endet oder wird unterbrochen, sobald die Hinderungsgründe, die zur Kurzarbeit geführt haben, wegfallen. Der Arbeitgeber erhält eine Erstattung von der Arbeitsagentur und kann das Gehalt wie gewohnt an seine Arbeitnehmer auszahlen.

Kurzarbeitergeld

Regelmäßig erhalten Beschäftigte mit einem oder mehreren Kindern 67 % des Nettolohns für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Beschäftigte ohne Kinder liegen bei ca. 60 %.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bislang immer an dem Kurzarbeitergeld mit 80 % der Sozialversicherungsbeiträge (KrankenV, PflegeV, RentenV, ohne ArbeitslosenV) für die Ausfallzeiten. Und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteile. 

Aber auch hier ist ein bereits vom Kabinett gebilligte Gesetz am Freitag im Eilverfahren einstimmig im Bundestag beschlossen worden, wonach eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erfolgen soll (Quelle: BMAS).

Wichtig – Fristen!

Beachten Sie, dass der Antrag bis Ende des Monats bei der Arbeitsagentur gestellt ist. Dies geht auch online. Vorher müssen sie die Mitarbeiter und ggf. den Betriebsrat informieren und Einverständnisse einholen. 

Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung wünschen, sollten Sie anwaltliche Hilfe und die Hilfe Ihres Steuerberaters hinzuziehen. Der spätere Leistungsantrag zur Erstattung von der Arbeitsagentur muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden.

Rückwirkende Zahlung bis zum 1. März 2020

Bundesarbeitsminister Heil hat nach Presseberichten bereits die rückwirkende Zahlung von Kurzarbeitergeld zum 1. März zugesagt (Quelle: Spiegel online, Wirtschaft 16.03.2020, 19:18).

Informationen der Arbeitsagentur

Instruktive und leicht verständliche Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren zum Antrag bietet die Arbeitsagentur mit 2 leicht verständlichen Videos an.

Link für Arbeitgeber: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video  

Link für Arbeitnehmer: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer 

Weitere Fördermöglichkeiten für Betriebe

Die Investitionsbank SH steht für Beratung im Zusammenhang mit Darlehens­programmen, Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen, Bürgschaften und Beteiligungskapital der schleswig-holsteinischen Förderinstitute zur Verfügung. Von dort kommunizierte Rufnummer und Mailadresse für diese Fragen: 0431 9905-3365 und foerderlotse@ib-sh.de . 


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