Am 21. Juni 2016 endet das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen aus 2002 bis 2010!

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Mit der Umsetzung der neuen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie war vom Gesetzgeber auch das Aus für das „ewige Widerrufsrecht“ beschlossen worden. Der Countdown für den Widerruf von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen läuft daher. Am 21.06.2016 endet das Widerrufsrecht für Verträge aus diesem Zeitraum.

Bis dahin können Verbraucher aber noch den „Widerrufsjoker“ ziehen und sich von ihren vergleichsweise hoch verzinsten Darlehensverträgen trennen. Die Ersparnis kann dabei je nach Höhe des Darlehens und den vereinbarten Zinskonditionen schnell im fünfstelligen Bereich liegen.

Voraussetzung für den erfolgreichen Darlehenswiderruf ist die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den Darlehensgeber. Dies ist in den meisten Fällen dann gegeben, wenn die Bank oder Sparkasse eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die von der jeweils gültigen Musterbelehrung inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung abweicht. Nach der Rechtsprechung des BGH reichen dabei schon geringe Abweichungen aus, damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

In solchen Fällen können Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht, denn bei rund 80 % der Immobiliendarlehen aus diesem Zeitraum soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, wie Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg ergeben haben. Erfahrungen der KKWV-Anwaltskanzlei aus den letzten Jahren bestätigen diese Annahme.

Verbraucher haben aber nur noch knapp 6 Wochen Zeit um ihr Immobiliendarlehen zu widerrufen. Entscheidend ist, dass der Widerruf rechtzeitig bei der Bank oder Sparkasse eingeht. Das sollte sich der Verbraucher auch bestätigen lassen.

Da es für den Verbraucher schwer abzuschätzen ist, ob die von ihrer Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und sich der Darlehensvertrag deshalb wirksam widerrufen lässt, sollte unbedingt eine Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen. In der KKWV-Anwaltskanzlei steht dafür Herr RA Rainer J. Kositzki telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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