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Amtsgericht Mannheim verurteilt Angeklagten zu 6 Monaten auf Bewährung wegen Meineids

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Im April 2015 konnte ich vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Mannheim für meinen Mandanten, der wegen Meineids angeklagt war, eine sechsmonatige Bewährungsstrafe herausholen.

Meinem Mandanten wurde zur Last gelegt, im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor Gericht in einer Bußgeldsache wahrheitswidrig behauptet zu haben, der Betroffene habe nicht während der Fahrt sein Handy benutzt. Mein Mandant wollte so verhindern, dass dieser zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro verurteilt wird.

Da mein Mandant vereidigt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ihn und einen weiteren Angeklagten Anklage vor dem Schöffengericht Mannheim. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte nun erreicht werden, dass das Gericht die Tat meines Mandanten als minderschweren Fall nach § 154 Abs. 2 StGB einstufte. Damit konnte das Gericht auf die hierfür mögliche Mindeststrafe von sechs Monaten gehen. Auch bei der Bewährungszeit wurde die kürzestmögliche Dauer, nämlich zwei Jahre, verhängt. Das Gericht hat also gegen meinen Mandanten die nach dem Gesetze mildeste mögliche Strafe bei Meineid verhängt

Mein Mandant kam so mit gerade nochmal mit einem blauen Auge davon. Wäre das Gericht nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen, so hätte die Mindeststrafe nach § 154 Abs. 1 StGB ein Jahr Freiheitsstrafe betragen. In diesem Fall hätte das Gericht für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit meines Mandanten besondere Umstände finden müssen.

In jedem Fall macht dieses Urteil wieder klar, dass man von „Freundschaftsdiensten“ im Rahmen von Falschaussagen vor Gericht Abstand nehmen sollte. Auch eine uneidliche Falschaussage ist gemäß § 153 StGB strafbar.


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