Anbau und Handel mit Cannabis

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Die Idee scheint verlockend zu sein. Als Gelegenheitskiffer bestellt man sich Cannabissamen und möchte diese in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon der in einem extra angemieteten Langerraum zum Anbau von „Gras“ verwenden. 

Doch der Weg zur scheinbar sicheren Selbstversorgung ist steinig. Geruch, Strom und Platz sind die ersten Probleme, mit dem man als Kleinplantagenbetreiber zu kämpfen hat.

Der Strom für die Verwendung von Belüftung oder Beleuchtung könnte schnell auffallen, der Geruch fällt Anwohnern auf und die Pflanze selbst lässt durch ihre Verbreitung in der Populärkultur schnell erkennen.

Wenn dieses Unterfangen fehlschlägt und die Behörden vom eigenen Anbau erfahren, welche Folgen drohen dann?

Die Strafbarkeit des Anbaus ist in § 29 BtMG geregelt.

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist das Aussäen von Samen und die Aufzucht der Pflanzen. Anders als bei anderen Verstößen gegen das BtMG im Zusammenhang mit Cannabis spielt der THC-Gehalt keine Rolle. Es geht ausdrücklich um das Aufziehen und Pflegen der Pflanze. Das Verbringen der Setzlinge an den Ort der Plantage ist zunächst eine Vorbereitungshandlung und damit zunächst grundsätzlich straffrei im Sinne der Frage um den Anbau. 

Würden angelieferte Setzlinge Teil der Plantage werden und dann eingehen, so wäre der Anbau schon vollendet (so BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514).

Das Gesetz setzt die Straferwartung bei bis zu fünf Jahren an. Beim Anbau von nicht geringen Mengen droht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Zwar spielt der Wirkstoffgehalt bei der Frage der Tatbestandsverwirklichung der Variante „Anbau“ keine Rolle, er ist aber bei der Frage der Anwendung des milderen Strafrahmens relevant. 

Aus diesem Grund ist schon die Frage danach wie viel und welche Sorte man anbaut wichtig, möchte man noch in den Genuss einer milderen Strafe kommen, sollte der eigene Plan fehlgehen. Der Wirkstoffgehalt von Cannabispflanzen kann erheblich variieren.

Merke: Beim Anbau geht es um Pflanzen, bei der geringen Menge um den Wirkstoffgehalt.

Bei der Berechnung des Wirkstoffgehalts können auch geübten Gutachtern leicht Fehler unterlaufen und die Anforderungen zur Würdigung der Gutachten sind streng. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Wirkstoffgehalts regelmäßig angegriffen werden. 

Ist der Anbau von Cannabis gleichzeitig auch ein Handel mit Betäubungsmitteln?

Was die Strafe erheblich verschärfen kann, ist eine Anklage wegen des Handels mit BtMG. Der Begriff des Handels ist weiter zu verstehen als es der Wortsinn zunächst vermuten lässt (BGH 3 StR 546/14 – Urteil vom 19. Februar 2015):

Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes. 

Demgemäß kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.

Bei der Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade, die sukzessiv nach ihrer Reife geerntet werden, stellt der einzelne Verkauf die entscheidende Zäsur dar, mit der sich die Tat des Handeltreibens konkretisiert. 

In diesem Sinne bedeutet ein einheitlicher Verkaufsvorgang auch stets eine einheitliche Tat des Handeltreibens, selbst wenn darunter mehrere Aufzuchtvorgänge zusammengefasst sind, die an und für sich jeweils dem Begriff des Handeltreibens unterfallen.

Dieser höchstrichterlichen Entscheidung nach, wohnt dem Vorwurf des Anbaus regelmäßig auch der Vorwurf des Handeltreibens inne. Es reicht für ein vollendetes Handeltreiben aus, dass Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden, auch wenn es dazu letztlich nicht mehr kommt.

Merke: Der Anbau legt immer die Vermutung des Handels nahe. Ihr Anwalt kann versuchen darzulegen, dass Sie nie eine Gewinnerzielungsabsicht hatten.

Wie immer im Strafrecht gilt, dass Sie sich gegenüber den Behörden zunächst nicht äußern sollten, wenn es zu einer Vernehmung kommt. Bei Durchsuchungen sollten Sie nichts unterschreiben, höflich den Maßnahmen widersprechen und umgehend einen Anwalt einschalten. Die effektive Verteidigung beginnt schon beim Erstkontakt mit den Behörden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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