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Anerkenntnisurteil der Commerzbank vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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In einem Rechtsstreit um den Widerruf eines Darlehensvertrages konnten SH Rechtsanwälte einen wichtigen Sieg gegenüber der Commerzbank AG vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt erringen.

Die Commerzbank erkannte die Forderung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vollständig an, entsprechend erging durch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Datum 21.2.2017 – 17 U 190/16 ein Anerkenntnisurteil zu Gunsten der Kunden.

Im Streit stand ein Darlehensvertrag bzw. eine Widerrufsbelehrung aus April 2008. Der Vertrag war seinerzeit bei der Dresdner Bank abgeschlossen worden. Die Commerzbank ist deren Rechtsnachfolgerin.

Es handelte sich um eine so genannte „frühestens“ Belehrung. Danach sollte die Frist für den Widerruf frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnen. Eine solche Formulierung ist nach dem Gesetz nicht ausreichend.

Die Bank konnte sich also nur darauf stützen, dass sie gegebenenfalls die Musterbelehrung des Gesetzgebers aus jener Zeit vollständig und fehlerfrei übernommen hatte. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Denn die Widerrufsbelehrung weicht in erheblicher Weise von der Musterbelehrung des Gesetzgebers ab.

Zum einen ist die Widerrufsbelehrung aus Sicht der SH Rechtsanwälte nicht deutlich genug hervorgehoben. Dies war im Jahr 2008 jedoch noch zwingend erforderlich.

Zudem enthielt die Belehrung eine Postfach-Adresse. Die Musterbelehrung des Gesetzgebers sah jedoch vor, dass keine Postfach-Adresse angegeben werden durfte, sondern eine ladungsfähige Anschrift mit Straßennamen, Hausnummer und Postleitzahl zu verwenden war. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ausdrücklich klargestellt.

Zudem enthält die Belehrung noch eine Überschrift „Widerrufsbelehrung – nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“. Diese Überschrift ist in der Musterbelehrung ebenfalls nicht vorgesehen.

Mit dem Anerkenntnisurteil erhalten die Kläger die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück sowie eine Nutzungsentschädigung für ihre bislang gezahlten Raten. Der Bundesgerichtshof hat hierfür eine Vermutung aufgestellt. Er geht davon aus, dass mit sämtlichen Zahlungen der Verbraucher ein Gewinn von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet wird. Dieser Betrag fließt nunmehr ebenfalls an die Kläger.

Es zeigt sich, dass es sich lohnt, den Widerruf von Darlehensverträgen auch gerichtlich geltend zu machen und Urteile der Landgerichte vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen.

SH Rechtsanwälte haben in den vergangenen 3 Jahren eine Vielzahl von Widerrufsfällen erfolgreich bearbeitet. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit für Fragen und Beratungsgespräche zu Ihrem konkreten Fall zur Verfügung.


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