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Anfechtungsklage - was Sie wissen und beachten müssen!

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Anfechtungsklage - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Anfechtungsklage?

Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Klageart aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, also aus dem Öffentlichen Recht. Die (verwaltungsrechtliche) Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet und muss von der aktienrechtlichen Anfechtungsklage unterschieden werden, die nicht Gegenstand dieser Betrachtung sein soll. Ist die Klage zulässig und begründet, muss der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben werden.

Was ist ein Verwaltungsakt?

Der Verwaltungsakt ist in § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Das bedeutet, dass das Gesetz selbst den Begriff bestimmt.

Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Beispiele für einen Verwaltungsakt:

  • Erlass eines Steuerbescheids
  • Schulverweis
  • Polizeilicher Platzverweis
  • Entziehung/Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Baugenehmigung

Belastender und begünstigender Verwaltungsakt:

Es gibt belastende und begünstigende Verwaltungsakte. Ein belastender Verwaltungsakt enthält eine für den Adressaten nachteilige Regelung, z. B. ein Verbot oder die Verweigerung einer Genehmigung. Ein begünstigender Verwaltungsakt begründet für den Adressaten hingegen einen erheblichen rechtlichen Vorteil oder bestätigt ihn, z. B. die Gewähr von Begünstigungen.

Wann ist die Anfechtungsklage zulässig?

Eine Anfechtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie zulässig und begründet ist. Für die Zulässigkeit der Klage müssen die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Das bedeutet, dass diese Streitigkeit nicht per se einem anderen Gerichtszweig zugewiesen sein darf. Bei dem Streit muss es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln.

Sodann muss das Gericht sachlich und örtlich zuständig sein. Das Verwaltungsgericht ist im ersten Zug für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, sachlich zuständig. Es geht also nur um die Frage, ob irgendein Verwaltungsgericht zuständig ist. Bei der örtlichen Zuständigkeit geht es dann darum, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. In den meisten Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.

Außerdem muss die Anfechtungsklage statthaft sein. Das bedeutet, dass es sich um die richtige Klageart handeln muss. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht begehrt.

Des Weiteren ist die Klagebefugnis des Klägers erforderlich. Hierfür muss er geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Der Beweis der Rechtsverletzung ist damit nicht gemeint, sondern lediglich die Darlegung der Möglichkeit. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer klagebefugt. Denn, erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, wurde er dadurch zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt.

Grundsätzlich ist vor der Erhebung der Anfechtungsklage auch ein sog. Vorverfahren (auch: Widerspruchsverfahren) erforderlich, § 68 VwGO. Das bedeutet, dass der Adressat vor Erhebung der Klage angehört werden muss. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens ist zum einen der effektive Rechtsschutz des Bürgers, zum anderen aber auch eine Entlastung der Gerichte. Bevor ein Gericht mit einer Streitigkeit befasst wird, soll die Verwaltung die Möglichkeit haben, ihr Handeln selbst zu kontrollieren. Dieses Erfordernis entfällt jedoch, wenn:

  • ein Gesetz es ausdrücklich bestimmt,
  • der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde (insbesondere ministerielle Entscheidungen),
  • der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält,
  • die Behörde ohne hinreichenden Grund untätig geblieben ist oder
  • der Zweck auch schon auf andere Weise erreicht worden ist bzw. nicht mehr erreicht werden kann.

Ist ein Vorverfahren erforderlich, ist die ohne Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage unzulässig.

Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung ist die passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage gegen die Behörde selbst, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Darüber hinaus müssen die Parteien beteiligungs- und prozessfähig sein. Dies richtet sich nach den §§ 61, 62 VwGO. Danach sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Land dies bestimmt, fähig am Verfahren beteiligt zu sein.

Prozessfähig, d. h. fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen, wenn sie durch bürgerliches oder öffentliches Recht für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt nicht den Begriff der Geschäftsfähigkeit, sondern bestimmt, wer nicht- und wer beschränkt geschäftsfähig ist. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind gem. § 106 BGB in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Geschäftsunfähig ist gem. § 104 BGB derjenige, der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung befindet, der nicht vorübergehend ist.

Für Vereinigungen und Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände vor Gericht.

Weiterhin gilt für die Anfechtungsklage eine Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO. Danach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist kein Vorverfahren erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

Als letzte Sachurteilsvoraussetzung muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vorliegen. Damit ist gemeint, dass der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben muss. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt in den allermeisten Fällen vor und ist insbesondere beim Vorliegen aller anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen regelmäßig indiziert.

Wann ist die Klage begründet?

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist die letzte Behördenentscheidung, also regelmäßig der Widerspruchsbescheid.

Da die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes allein noch nicht die Aufhebung des Verwaltungsaktes herbeiführt, muss die Begründetheit der Klage in zwei Stufen geprüft werden:

  1. Objektive Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
  2. Subjektive Rechtsverletzung

 

Foto(s): ©Pexels.com/sora_shimazaki

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