Anforderungen an ein eigenhändiges handschriftliches Testament - OLG Hamm Beschluss vom 27.11.2015

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Die Formvorschriften für die Errichtung eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments wurden vom Gesetzgeber bewusst einfach gehalten.

Ein Testament kann demnach nach dem BGB durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Das Testament soll unbedingt das Datum und den Ort, an dem es errichtet wurde, enthalten. Weiterhin muss das Testament den Vornamen und den Familiennamen des Testierenden enthalten, § 2247 BGB. Sofern davon auszugehen ist, dass der Testierende zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war, wird von den Gerichten meist zugunsten der Wirksamkeit des Testaments entschieden, um dem Willen des Erblassers gerecht zu werden.

Dennoch ergeben sich häufig Komplikationen nach der Errichtung von eigenhändigen Testamenten, die bei der Erstellung nicht bedacht wurden. So gibt es eine Vielzahl teils durch die Rechtsprechung und teils auch im BGB normierter Grundsätze zu beachten.

Aktuell hat der 10. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss v. 27.11.2015 (Az. 10 W 153/15) entschieden, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments zwingend vorliegen müssen.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte die 2013 im Alter von 102 Jahren verstorbene Erblasserin eine Tochter und vier Enkel hinterlassen. Die Enkel gingen bei zwei Schriftstücken aus dem Jahr 1986, die sie im Haus der Erblasserin gefunden hatten davon aus, dass es sich um gültige Testamente handele.

Es handelte sich hierbei um einen etwa 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit der handschriftlichen Aufschrift "Tesemt//Haus//Das für H.“

Unter diesen Informationen folgte die Angabe „1986“ und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei einem weiteren gefundenen Schriftstück handelte es sich um ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier, das dieselben Angaben in leicht veränderter Anordnung enthielt.

Aufgrund dieser Dokumente wurde von den vier Enkeln ein Erbschein, der sie als Miterben ausweisen soll, beantragt.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm könne bei den vorgelegten Schriftstücken nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handelte.

Denn die Errichtung eines Testaments setze den ernstlichen Testierwillen voraus, um eine rechtsverbindliche Anordnung für den eigenen Todesfall treffen zu wollen. Bloße Entwürfe eines Testaments sind hierfür nicht ausreichend.

Das Gericht begründet seine erheblichen Zweifel bereits damit, dass die vermeintlichen Testamente lediglich auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden waren, anstatt auf einer üblichen Schreibunterlage. Ebenfalls die inhaltliche und äußerliche Gestaltung deute nicht auf ein ernst gemeintes Testament hin. Dies deshalb, da bereits die Überschrift gravierende Schreibfehler enthält. Zudem fehle im Text ein vollständiger Satz. Da die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig war, können diese Mängel nicht auf das Unvermögen der Erblasserin zurückgeführt werden.

Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines Testaments sah das Gericht in dem Umstand, dass beide Schriftstücke auf das Jahr 1986 datiert sind. Im vorliegenden Fall war kein Grund für die Errichtung zweier nahezu inhaltlich identischer Testamente innerhalb eines Jahres ersichtlich.

Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass es sich wegen des Vorliegens zweier einander sehr ähnlicher Schriftstücke lediglich um Entwürfe handelt. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Schriftstücke mit allerlei wichtigen und unwichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufbewahrt worden waren.

Schließlich konnte auch die Tatsache, dass die Verstorbene in der Folgezeit kein weiteres abweichendes oder klarstellendes Testament errichtet habe, nicht die Wirksamkeit der eingereichten Papiere als Testament bekräftigen. Denn hierfür hätte für die Erblasserin lediglich dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den gefundenen Schriftstücken bereits um Testamente gehandelt hätte.

Da dies aber gerade nicht feststellbar war, wurden die Erbscheinsanträge der Enkel zurückgewiesen.


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