Angebliche Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Marke „Wonderland“ für Veranstaltungen
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Die CK Lizenz & Marketing GmbH ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Registernummer 302014015414 für die Klassen 9, 41 und 43 (z. B. Musiktonträger, Durchführung von Musikveranstaltungen, Verpflegung von Gästen) eingetragenen Wortmarke „Wonderland“.
Die Markeninhaberin geht aktuell mit ihren Anwälten der Kanzlei Dr. Jockisch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegen die Verwendung des Zeichens „Wonderland“ in Veranstaltungstiteln durch Dritte vor.
Meine Mandantin betreibt ein Internetportal, auf dem Dritte Werbeanzeigen schalten können. Ein Veranstalter warb auf dem Portal meiner Mandantin für seine Veranstaltung mit dem Titel „The Wonderland … Party“. In der Anzeige waren keine Kontaktdaten des Veranstalters ersichtlich.
Die Mandantin wurde zur Herausgabe der Daten des Veranstalters, hilfsweise zur Löschung der Anzeige aufgefordert. Zu Recht?
Um es kurz zu machen: Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten des Veranstalters besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall – hier wurden rufschädigende bzw. persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen eines Dritten auf einem Internetportal veröffentlicht – hat der Verletzte grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten. Dem stehe die Vorschrift des § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) entgegen (BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).
Dem Löschungsbegehren wurde allerdings unverzüglich nachgekommen. Dies deshalb, um nicht selbst in die Haftung genommen, also kostenpflichtig wegen der Veröffentlichung der Anzeige abgemahnt zu werden. Gemäß § 10 TMG haften Diensteanbieter für rechtsverletzende Inhalte Dritter ab Kenntniserlangung, wenn sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Wer als Diensteanbieter eine Löschungsaufforderung betreffend die Bewerbung von Veranstaltungen mit dem Bestandteil „Wonderland“ erhält, sollte umgehend entsprechend auf das Schreiben reagieren und die Anzeige nach Rücksprache mit dem Veranstalter löschen.
Empfängern von Abmahnungen wird dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerichtliche Markenverletzungsverfahren sind aufgrund des hohen Streitwerts regelmäßig kostspielig.
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