Veröffentlicht von:

Angriff der Horrorclowns an Halloween? Wann ist es Körperverletzung und wann Notwehr?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nun häufen sich in den letzten Tagen die Begegnungen mit gruseligen Horrorclowns und die Bereitschaft, sich zu wehren, steigt. Bevor es aber zu einem Kampf an Halloween zwischen Clowns und Erschreckten kommt, möchte ich dazu ein paar Worte schreiben.

Grundsätzlich gilt: Greift man jemanden an, ohne dass dieser in irgendeiner Weise selbst angreift oder gefährlich wird, dann handelt es sich um eine Körperverletzung. Eine Bestrafung droht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Clown oder Erschreckten handelt.

Das Notwehrrecht ist ein starkes Recht. Damit es vorliegt, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es muss rechtlich ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen.

In den meisten Fällen dürfte es daran bereits scheitern. Steht ein beängstigend aussehender Clown plötzlich mit ein paar Metern Abstand vor Ihnen, dann handelt es sich noch nicht um einen gegenwärtigen Angriff. Das gilt selbst, wenn er verkleidet ist und gar ein Messer oder eine Motorsäge in der Hand hält. Dies wirkt zwar grotesk, doch kann das Notwehrrecht noch nicht angenommen werden. Dem Clown drohen auch selbst keine Strafen, da das Verkleiden vom Recht auf allgemeine Persönlichkeitsentfaltung umfasst ist.

Werden Sie vom Clown verletzt, dann steht Ihnen das Recht der Notwehr zu, da der Angriff gegenwärtig ist. Selbstverständlich ist gerade, was die Notwehr angeht, jeder Einzelfall ein bisschen anders zu beurteilen. Spätestens wenn der Clown aber auf Sie unter Abgabe beängstigender Geräusche zustürmt und alles danach aussieht, dass die mitgebrachten Instrumente gegen Sie eingesetzt werden, dann müsste man Ihnen das Notwehrrecht ebenfalls zusprechen. Auch kann ein Nachlaufen und Verfolgen in einer solchen Situation das Notwehrrecht begründen, da Sie mit einem Angriff gegenwärtig rechnen müssen, sollten Sie eingeholt werden.

Zusätzlich darf die Notwehr nur mit dem mildesten vorhandenen Mittel durchgeführt werden, das geeignet ist, den Angriff endgültig zu unterbinden. Außerdem muss subjektiv diese Handlung zur Verteidigung durchgeführt werden und nicht in irgendeiner Weise, um sich zu rächen oder selbst anzugreifen. Notwehr dient nur der Verteidigung.

Strafrechtlich droht dem Clown, wenn er Sie verletzt hat, natürlich eine Anzeige wegen Körperverletzung. Möglich erscheint auch eine Anzeige wegen Nötigung, wenn er durch seine Handlung ein „Tun oder Unterlassen“ Ihrerseits bewirkt, wenn Sie z.B. auf Grund seiner Verfolgung wegrennen müssen. In Betracht kommt auch eine Bedrohung. Dann müssten Sie allerdings mit einem Verbrechen bedroht worden sein, also einer Tat mit Mindeststrafe von einem Jahr (Raub usw.). Schwierig wird es allerdings in der Praxis, den Clown zu stellen, so dass er polizeilich erfasst werden kann, gerade hinsichtlich der Verkleidung. Ihnen steht nach § 127 I Strafprozessordnung übrigens das Recht zu, einen auf frischer Tat betroffenen Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Hier sollten Sie aber dennoch vorsichtig sein und sich keiner Gefahr aussetzen.

In diesem Sinne wünsche ich ein schönes gruseliges Halloween-Fest. Wenn Ihnen der Beitrag gefallen hat, dann freue ich mich sehr, wenn Sie ihn mit einer 5-Sterne-Bewertung als Ersatz für Süßigkeiten markieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Rath

Beiträge zum Thema