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Annahmeverzug - was Sie wissen und beachten müssen!

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Annahmeverzug - was Sie wissen und beachten müssen!

Was bedeutet Annahmeverzug? – Definition

Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) ist ein Problem aus dem Schuldrecht. Es handelt sich dabei gewissermaßen um das Gegenstück zum Schuldnerverzug, der vorliegt, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht erbringt. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn ein Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Geregelt ist der Annahmeverzug in den §§ 293 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was sind die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug?

Für den Einritt des Gläubigerverzugs müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Erfüllbarkeit der Leistung des Schuldners

Zunächst muss der Schuldner leistungsberechtigt sein. Das bedeutet, dass die Leistung erfüllbar sein muss. Dies richtet sich nach § 271 BGB. Danach ist eine Leistung sofort erfüllbar, wenn kein Leistungszeitpunkt vereinbart wurde. Wurde eine Zeit vereinbart, darf der Gläubiger die Leistung nicht vorher verlangen, der Schuldner sie aber bewirken. Erfüllbar ist die Leistung also auch in diesem Fall von Anfang an.

2. Leistungsfähigkeit des Schuldners

Des Weiteren muss es dem Schuldner auch möglich sein, die Leistung zu bewirken. Auch wenn es sich nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit handelt, ist der Annahmeverzug ausgeschlossen. Unmöglichkeit liegt im Kaufrecht z. B. vor, wenn der geschuldete Gegenstand zerstört wurde.

Dabei muss jedoch zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden werden. Um eine Gattungsschuld handelt es sich, wenn der geschuldete Gegenstand kein Einzelstück ist, sondern ein Gegenstand mittlerer Art und Güte. Bei einer Stückschuld ist hingegen ein ganz bestimmtes „Einzelstück“ geschuldet.

Beispiel:

Stückschuld: VW Golf, Baujahr 2005, Fahrgestellnummer XX

Gattungsschuld: Lieferung eines neuen VW Golf

Bei einem Stückkauf tritt mit dem Untergang des geschuldeten Gegenstands sofort Unmöglichkeit ein, während eine Gattungsschuld noch nacherfüllt werden kann, indem ein Gegenstand mittlerer Art und Güte geleistet wird.

3. Angebot der Leistung durch den Schuldner

In den allermeisten Fällen muss der Schuldner die Leistung auch anbieten. Mit diesem Angebot ist jedoch nicht die Willenserklärung einer Partei zum Vertragsschluss gemeint.

Grundsätzlich muss es sich bei dem Angebot des Schuldners um ein tatsächliches Angebot handeln. Das bedeutet, dass die Leistung so angeboten werden muss, dass der Gläubiger nur noch „zugreifen“ muss. Außerdem muss dieses Angebot am richtigen Leistungsort, zur richtigen Leistungszeit und wie geschuldet erfolgen.

In Ausnahmefällen (§ 295 BGB) genügt auch ein wörtliches Angebot. Das ist zum einen der Fall, wenn der Gläubiger die Annahme unberechtigterweise ablehnt. Zum anderen reicht ein wörtliches Angebot, wenn eine über die Entgegennahme hinausgehende Annahmehandlung des Gläubigers erforderlich ist. Handelt es sich um eine Holschuld (Leistungsort beim Schuldner), muss der Gläubiger die Sache beispielsweise abholen.

Ein Angebot des Schuldners kann jedoch auch entbehrlich sein, § 296 BGB. Wenn der Leistungszeitpunkt für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers nach dem Kalender bestimmt war, ist die Aufforderung des Schuldners, diese Handlung vorzunehmen, entbehrlich.

Beispiel:

Haben A und B vereinbart, dass A die Ware am 2. Januar abholen soll, ist eine Aufforderung durch B zur Abholung der Ware entbehrlich.

4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger

Letztlich darf der Gläubiger die Leistung nach dem Angebot des Schuldners nicht angenommen haben. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger die nötige Mitwirkungshandlung unterlassen hat, also z. B. die Ware entgegen der Vereinbarung nicht abholt. Darüber hinaus tritt Annahmeverzug ein, wenn der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag zwar die Leistung des Schuldners annimmt, seinerseits jedoch die geschuldete Gegenleistung nicht erbringt.

Der Annahmeverzug ist zudem verschuldensunabhängig und tritt deshalb auch ein, wenn Grund für den Verzug eine unverschuldete Krankheit des Gläubigers ist.

Welche Rechtsfolgen hat ein Annahmeverzug?

Anders als beim Schuldnerverzug handelt es sich beim Gläubigerverzug nicht um eine Verletzung einer (Haupt-)Leistungspflicht, sondern lediglich um die Verletzung einer Obliegenheit.

Das bedeutet, dass der Schuldner bei Annahmeverzug grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger hat.

1. Haftungsprivilegierung für den Schuldner

Normalerweise haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB greift nach Eintritt des Gläubigerverzugs eine Haftungsprivilegierung für den Schuldner. Er haftet dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Übergang der Leistungsgefahr

Außerdem bestimmt § 300 Abs. 2 BGB, dass bei Gattungsschulden (s. o.) die Gefahr des Untergangs schon auf den Gläubiger übergeht, wenn er die Leistung nicht annimmt. Praktisch findet diese Regelung allerdings kaum Anwendung, da vorher meistens eine sog. „Konkretisierung“ eingetreten ist und der Schuldner dadurch ohnehin nicht mehr das Risiko des Untergangs der geschuldeten Leistung trägt. In beiden Fällen wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Ob Konkretisierung eingetreten ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Bring-, Schick- oder Holschuld handelt.

Art der SchuldBedeutung Konkretisierung
BringschuldErfüllungsort am Sitz des GläubigersKonkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aussondert und dem Gläubiger tatsächlich anbietet.
SchickschuldErfüllungsort und Ort für die Leistungshandlung fallen auseinander; Leistungshandlung am Sitz des Schuldners, Erfüllung am Sitz des GläubigersKonkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aussondert, bereitstellt und an eine Transportperson übergibt.
HolschuldErfüllungsort am Sitz des SchuldnersKonkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aussondert und bereitstellt. Ggf. ist auch die Benachrichtigung des Gläubigers erforderlich.

3. Aufwendungsersatz

Gemäß § 304 BGB hat der Schuldner einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die er für das erfolglose Angebot und die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

4. Übergang der Preisgefahr

Außerdem geht gemäß § 326 Abs. 2 BGB die Preisgefahr auf den Gläubiger über, wenn die Leistung des Schuldners zu einem Zeitpunkt unmöglich wird, in dem sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Das bedeutet, dass der Gläubiger in diesem Fall weiterhin zur vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist. Dies gilt allerdings nur, wenn der Schuldner den Umstand, der ihn von seiner Leistungspflicht entbindet, nicht selbst zu vertreten hat.

Annahmeverzug im Arbeitsrecht – Sonderfall Dienstvertrag

Im Arbeitsrecht sind einige Besonderheiten hinsichtlich des Annahmeverzugs zu beachten. So gelten für den Dienstvertrag die speziellen Regelungen des § 615 BGB für den Gläubigerverzug des Arbeitgebers.

Foto(s): ©Pexels/Monstera

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