Anpassung des Versorgungsausgleichs

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Anpassungen des Versorgungsausgleichs gem. §§ 32 ff VersAusglG betreffen Fälle, in denen die Grundentscheidung zum Versorgungsausgleich temporär nicht umgesetzt werden soll.

Welche Anrechte sind anpassungsfähig?

Hier kommen gem. § 32 VersAusglG nur Anrechte aus den Regelsicherungssystemen infrage. Diese sind Anrechte:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, 
  • der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
  • einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
  • der Alterssicherung der Landwirte,
  • den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ab wann wirkt die Anpassung?

Die Anpassung ist nur für die Zukunft möglich. Das heißt ab Antragstellung. Eine Rückwirkung in die Vergangenheit ist nicht möglich. 

In welchen Fällen kann angepasst werden?

Es gibt insgesamt drei Anpassungsfälle. Die Anpassung kann erfolgen wegen:

  • Invalidität eines Ehegatten
  • Unterhalt
  • Tod des Ausgleichsberechtigten

Die Anpassung wegen Invalidität kommt infrage, wenn ein Ehegatte möglicherweise aus dem übertragenen Anrecht (noch) keine Rente erhält, weil keine Invaliditätsabsicherung gewährleistet war oder Wartezeiten noch nicht erfüllt sind. 

Im Fall der Anpassung wegen Unterhalts liegt die Konstellation vor, dass der Ausgleichsverpflichtete bereits in Rente ist und damit eine Kürzung seiner Versorgung hinnehmen muss, er aber gleichzeitig dem Ausgleichsberechtigten Unterhalt schuldet und auch bezahlt. Dies kann zu einer unbilligen Härte bei Ausgleichspflichtigen führen. Hier kann dann eine Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsbetrags erfolgen.

Die Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten

Der Versorgungsausgleich geht ins Leere, wenn der Ausgleichsberechtigte stirbt, ohne eine Rente zu beziehen. Auch hier sind eine Anpassung und damit eine Aussetzung möglich.

Da die Materie durchwegs komplex ist und mit der Durchsetzung insgesamt vier Fachgerichte befasst sind, stehe ich Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. 

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