Anspruch auf Duldung bei schutzwürdiger Vater-Kind-Beziehung (Beschluss des Hess. VGH v. 29.03.2012)

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bestehen einer nach Art. 8 EMRK schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Dies geht aus einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2012 - AZ: 6 B 316/12 - hervor.

In dem hier vertretenen Fall beantragte der in Deutschland geborene und mehrfach straffällige Antragsteller gegen eine drohende Abschiebung nach Pakistan einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die Abschiebung nach Pakistan einstweilen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung auszusetzen.

Vorausgegangen waren zahlreiche Versuche der Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund einer rechtskräftigen Abschiebungsverfügung aus dem Jahre 2007 abzuschieben. Diese waren immer wieder an der Passlosigkeit des Antragstellers gescheitert. Der Antragsgegnerin gelang es schließlich im Frühjahr 2012 ein Passersatzpapier über das zuständige Generalkonsulat zu beziehen. Der seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt befindliche Antragsteller, sollte noch aus der Haft heraus abgeschoben werden. Die Antragsgegnerin berücksichtigte bei ihrer Entscheidung jedoch nicht hinreichend, dass der Antragssteller inzwischen Vater eines im Jahr 2010 geborenen Kindes geworden war. Aus einer im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter ergab sich, dass der Antragsteller eine intakte Beziehung zu seinem Kind pflegt.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass aufgrund der eingeschränkten Ermittlungs- und Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren zwar nicht abschließend zu klären ist, ob dem Antragsteller tatsächlich ein Schutz aus Art. 8 EMRK zuzubilligen ist. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes reicht es jedoch aus, dass jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller sich im Hauptsacheverfahren mit Erfolg auf die rechtliche Verbürgung seines Privat- und Familienlebens in Art. 8 EMRK berufen kann. Im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs.4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz, sind bei dem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragssteller ohne familiäre Bindung im Heimatland und Vater eines in Deutschland lebenden Kindes keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des behaupteten Rechtsanspruchs zu stellen.

Den Volltext der Entscheidung können Sie demnächst auf meiner Homepage lesen (www.rechtsanwalt-khan.de).

Shehbaz Khan

Rechtsanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Shehbaz Khan

Beiträge zum Thema