Anspruch der Soka-Bau auf Mindestbeitrag für die Berufsbildung gemäß § 17 VTV

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Sehr geehrte Rechtssuchende,

in meinem Rechtstipp geht es um die Frage, ob die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Soka-Bau) Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gem. § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in Höhe von jährlich 900,00 € in den Jahren 2015 und 2016 in Anspruch nehmen kann.

Die Kanzlei Manuela Schwennen hat erfolgreich einen Solo Selbstständigen, der von der  Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft vor dem Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf Zahlung des Mindestbeitrages für den vorgenannten Zeitraum in Anspruch genommen worden ist, vertreten. Die Soka-Bau nahm die Klage zurück.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 01.08.2017 durch Urteil zum G.Z.: 9 AZB 45/17 entschieden, dass die Klagen der Soka-Bau gegen Solo-Selbstständige nicht vor die Arbeitsgerichte gehören, sondern vor das örtliche zuständige Amtsgericht. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass der Solo-Selbstständige kein Arbeitgeber im Sinne von § 21 Nr. 6 ArbGG ist.

In dem von der Kanzlei Schwennen betreuten Fall beantragte die Soka-Bau nicht die zulässige Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köthen, sondern nahm die Klage kostenpflichtig vollständig zurück, offensichtlich deshalb, weil sie davon ausging, dass sie nicht erfolgsversprechend ist.

Folglich ist die Frage aus dem Rechtstipp mit Nein zu beantworten.

Diejenigen Solo-Selbstständigen, die den Mindestbeitrag in den Jahren 2015 an den Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft geleistet haben, halten ihn einschließlich etwaiger Verzugszinsen auf Antrag zurückerstattet, wenn die Soka-Bau die Beträge nicht freiwillig zurückzahlt. 

Was kann ich für Sie tun?

Ich vertrete Arbeitnehmer und Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich nicht nur im Zusammenhang mit Problemen mit der Soka-Bau bzw. der ULAK der Bauwirtschaft, sondern auch im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Arbeitsverträgen, wie zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, oder, wenn es um Lohnforderungen, Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder um eine Abfindung geht. Auch unterstützt meine Kanzlei Sie gerne bei der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht.

Rufen Sie Frau Rechtsanwältin Manuela Schwennen an und besprechen Sie mit ihr zunächst telefonisch die Erfolgsaussichten der Lösung Ihres arbeitsrechtlichen Problems.

Gerne steht Ihnen das Team der Kanzlei Schwennen auch in den Rechtsgebieten Erbrecht, Familienrecht und IT-Recht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin

 (Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.)


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