Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung

  • 2 Minuten Lesezeit

Mieter haben einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kaution. Die Kaution steht im Eigentum der Mieter.

Um diesen Anspruch durchzusetzen, sollte man schriftlich und auch per E-Mail zur Erstattung der Kaution auffordern. Und diese Schriftsätze sollte man sich kopieren, damit man diese überhaupt nachweisen kann. Bei dem kleinen privaten Vermieter ist es in der Regel eine Selbstverständlichkeit, die Kaution zeitnah auszukehren. Bei großen Vermietungsfirmen ist dies häufig schwieriger.

Aber man sollte nicht davor zurückschrecken, seine Kaution auch notfalls einzuklagen.

Wie das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 10.01.2020 entschieden hat, sind auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Vermieter sich mit der Auszahlung in Verzug befunden hat. Der Verzug entsteht, wenn auch der Mieter mit einem Schreiben den Vermieter zur Auszahlung eine Frist setzt. Wichtig ist, dass man als Mieter dieses Schreiben auch an den Vermieter setzt. Im Urteil des Amtsgerichts Köln konnte der Mieter durch Schriftverkehr nachweisen, dass es eine Verwalterin des Grundstücks und der Mietsachen gab, an die jeglicher Schriftverkehr unmittelbar zu richten war.

Wenn Sie diesen Nachweis nicht haben, so achten Sie bitte darauf, auch konkret eine Mahnung an die in Ihrem Mietvertrag stehende Vermieterin zu senden.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution besteht nur, wenn ausweislich des Übergabeprotokolls konkrete Schäden nachweislich sind und aus einer vorangegangenen Betriebskostenabrechnung Nachzahlungsbeträge ausgewiesen wurden und damit zu rechnen ist, dass ein neuer Nachzahlungsbetrag entsteht. Aber dieser Nachzahlungsbetrag ist auch konkret in seiner Höhe zu benennen und sollte er geringer sein – was in der Regel der Fall seien dürfte – so kann auch nicht die Gesamtkaution einbehalten werden, bis zur nächsten fälligen Abrechnungsperiode.

In diesem Fall hat die Vermieterin nach Zustellung der Klage die Kaution sofort ausgekehrt und sich doch dann tatsächlich noch weiter gestritten um die Zinsen und die Anwaltskosten. Aber auch dies wurde dem Kläger vollumfänglich zugesprochen, obwohl die Vermieterin tatsächlich den Eingang der Mahnung bestritten hat.

Schlussurteil des Amtsgerichts Köln, Az.: 219 C 311/19.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Ihre Rechtsanwältin

Renate Roos


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

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