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Ansprüche bei unberechtigten Schufa-Eintragungen

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Auskunftsdateien wie die Schufa sammeln und speichern finanzielle Daten von Verbrauchern und Unternehmen und bewerten anhand dieser Daten die Kreditwürdigkeit. Problematisch erscheint jedoch, dass häufig die bestehenden Datensätze fehlerhaft sind und daher die Kreditwürdigkeit schlechter eingeschätzt wird. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Verträge (z. B. Kredite und Bankverträge) gekündigt werden.

Liegen unberechtigte Eintragungen vor

Um feststellen zu können, ob unberechtigte Eintragungen vorliegen, sind erstmal die Eintragungen zu prüfen. Hierzu ist die Schufa verpflichtet, dem Betroffen sämtliche Datensätze zugänglich zu machen.

Sind in den Daten offensichtliche Fehler ersichtlich, so wird die Schufa diese nach Aufforderung korrigieren.

Problematischer ist es, wenn Negativmerkmale ersichtlich sind, welche von Dritten gemeldet wurden. Melden Vertragspartner der Schufa Zahlungsschwierigkeiten bzw. unbezahlte Rechnungen, so ist in diesem Fall direkt gegen dieses Unternehmen vorzugehen und dieses aufzufordern, das Negativmerkmal löschen zu lassen.

Wann ist eine Eintragung unberechtigt

Eine Übermittlung der Daten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die offene Forderung bestritten ist und die Forderung nicht bereits tituliert wurde (also z. B. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid). Weiterhin müssen auch gesetzliche Formalien eingehalten werden, wie z. B. eine zweimalige Mahnung innerhalb von vier Wochen sowie die Androhung der Schufa-Meldung.

Eine Meldung an die Schufa ist somit dann nicht zulässig, sobald der Kunde Einwände gegen die geltend gemachte Rechnung erhebt. Dass die Einwände im Ergebnis durchdringen, ist nicht erforderlich.

Ansprüche

Soweit die Eintragung des Negativmerkmals unberechtigt war, ist das meldende Unternehmen zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet. Dies beinhaltet nicht nur die Löschung des Merkmals, sondern auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie sämtliche finanzielle Einbußen aufgrund des Negativmerkmals.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht

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