Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
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Masseforderungen oder Insolvenzforderungen?
Für den Arbeitnehmer ist es in der Insolvenz des Arbeitgebers absolut entscheidend, ob eine meist werthaltige Masseforderung ( diese kann direkt gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden ) oder lediglich eine in der Regel wertlose Insolvenzforderungen ( diese kann nur mit einer meist geringen Quote zur Insolvenztabelle angemeldet werden ) vorliegt.
Um diese oft nicht einfache Abgrenzung deutlich zu machen, einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu:
Abfindung
Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes: Wenn die Abfindungsregelung vom Insolvenzverwalter abschlossen wurde, liegt eine Masseforderung vor. Eine Insolvenzforderung ist der Abfindungsanspruch aber dann, wenn die Vereinbarung noch mit dem Arbeitgeber getroffen wurde, selbst dann wenn der Anspruch erst nach Insolvenzeröffnung entsteht
Annahmeverzug
Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung, weil Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nicht beschäftigt wird, ist eine Masseforderung, wenn der Annahmeverzug nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist
Arbeitszeitkonto
Zahlungsansprüche aus der Abgeltung des Arbeitszeitkonto sind lediglich Insolvenzforderungen, weil diese ihren Rechtsgrund in alten Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers haben
Urlaubsgeld
Ansprüche aus der Abgeltung von Urlaubsgeld sind Masseforderungen, falls das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung vorbei ist
Urlaubsgeld ist Masseforderung, wenn es vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängt und der Urlaub nach der Eröffnung des Insolvenzeröffnung genommen wurde oder abzugelten ist
Altersteilzeit
Bei Lohnansprüchen während einer Altersteilzeit im Blockmodell, kommt es wieder auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an, Vergütung für Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung ist Insolvenzforderung, Vergütung für Arbeitsleistung nach Eröffnung ist dagegen Masseforderung.
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